Urteil Vertragsunterschrift ohne Vertretungszusatz und Hinweis auf Unternehmensträger, Haftung des Mieters für Räumung von Bauschutt, Rechtsscheinerweckung
Schlagworte
Vertragsunterschrift ohne Vertretungszusatz und Hinweis auf Unternehmensträger, Haftung des Mieters für Räumung von Bauschutt, Rechtsscheinerweckung
Leitsätze
1. Wird in einem Mietvertrag eine Einzelfirma als Mieter benannt und die Vertragsurkunde von dem Namensträger für diese ohne Vertretungszusatz unterschrieben, kommt der Vertrag mit der Einzelfirma zustande. Zwar geht nach der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten selbst bei fehlerhafter Bezeichnung des Unternehmens dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartei wird und nicht der für ihn Handelnde. Das ändert indes nichts an der den Handelnden treffenden Haftung, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei ihm um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt.
2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs durch Dritte abzuwehren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter seiner Anzeigepflicht gemäß § 536c BGB nachkommt.
3. Zur Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses gehört auch die Räumung von Bauschutt, den Dritte auf der Mietfläche über einen längeren Zeitraum abgeladen hatten, ohne dass der Mieter dies dem Vermieter angezeigt hätte.
(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)
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