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  1. 2-13 S 56/19 - Teilauflösung der Instandhaltungsrücklage
    Leitsatz: 1. Zur Abwicklung vereinbarungswidrig geführter getrennter Instandhaltungsrücklagen für Garagenstellplätze. 2. Sieht die Teilungserklärung keine Trennung der Instandsetzungskosten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an den Garagenstellplätzen vor, kann eine nur für die Garagenstellplätze angesammelte Rücklage aufgelöst, an die Inhaber der Garagenstellplätze teilweise ausgezahlt und der Rest in die allgemeine Rücklage überführt werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    27.03.2020
  2. 25 S 3/18 - Spezielle Regelungen für Rücklagen
    Der Fall: ...Gebäude mit 75 Eigentumswohnungen, 25...
    LG Düsseldorf
    20.02.2019
  3. 65 S 409/10 - Fristlose Kündigung bei ständig unpünktlicher Mietzahlung vor der letzten Abmahnung
    Urteil: ...Urteil vom 25. Oktober 2011 meinte das...
    LG Berlin
    25.10.2011
  4. 8 W RE Miet 4905/81 - Mietpreisstelle; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Altbaumiete; Rechtsentscheid
    Leitsatz: I. Das Landgericht kann ausnahmsweise auch als Beschwerdegericht einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 herbeiführen, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Das ist der Fall, wenn ein Berliner Amtsgericht in einem Mietrechtsstreit das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Preisbehörde über einen Antrag des Mieters auf Mietherabsetzung nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24 Juli 1979 ausgesetzt hat und die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Entscheidung der Preisbehörde, durch die die Miete herabgesetzt würde, für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sein könne, weil die Entscheidung der Preisbehörde Wirkung nur für die Zeit von ihrem Erlaß an habe, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirke, und wenn das Landgericht Berlin daraufhin die Frage der Rückwirkungsmöglichkeit des Mietherabsetzungbecheids als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt hat. II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Die §§ 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 erfassen nicht die Zeit vor dem 1. Januar 1979. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 gilt die bis dahin gültige Rechtslage. 2. Hat der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 (vgl. § 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981) bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamts von Berlin einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete gestellt, als sie sich aus seiner Mietvereinbarung ergibt, zum Beispiel einen Antrag a) nach § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe der Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags, b) nach § 15 Abs. 2 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe des Gewerbezuschlags, c) nach § 13 des Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum, und hatte die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden oder war ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar; es gilt die Rechtslage, die bis zum 31. Juli 1979 gültig war. 3. Hat der Mieter zwischen dem 1. Dezember 1980 und dem 30. November 1981 bei der Mietpreisstelle einen Antrag nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 auf Herabsetzung der Miete - nach § 26 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981 auf Herabsetzung der Stichtagsmiete - gestellt und setzt die Mietpreisstelle daraufhin die Miete herab, so entscheidet die Mietpreisstelle, von welchem Zeitpunkt an die Mietherabsetzung wirkt. Dabei hat die Mietpreisstelle die Rückwirkung der Mietherabsetzung anzuordnen, und zwar a) Rückwirkung bis zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, b) Rückwirkung bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat. 4. Erschöpft sich eine Entscheidung der Mietpreisstelle - anders als in dem zu Nr. 3 erwähnten Falle - ausnahmsweise in einer feststellenden Wirkung, hat sie also rein deklaratorische Bedeutung, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung auch dann nicht, wenn die Mietpreisstelle die Miethöhe niedriger feststellt, als sie sich aufgrund der Mietvereinbarung ergibt. Die Mietpreisstelle spricht dann nur aus, in welcher Höhe die Miete von vornherein zu entrichten war.
    KG
    09.08.1982
  5. 22 U 240/06 - Streitverkündungswirkung; fehlgeschlagene Anrechnung von Verbindlichkeiten bei Entschädigung; Rückwirkungsverbot; Wirksamkeit der Enteignungstatbestände bei Verfolgung
    Leitsatz: 1. Die Streitverkündungswirkung ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Ausgangsprozesses begrenzt und erfasst jedenfalls nicht später entstehende Ansprüche. 2. Enteignungstatbestände nach § 1 Abs. 6 VermG sind als wirksam anzusehen; das Eigentum steht insoweit Volkseigentum des Staates gleich. 3. § 1 Abs. 5 TreuhG schließt die Anwendung des TreuhG auf von Wirtschaftsbetrieben in Anspruch genommenes volkseigenes Vermögen nicht aus.
    KG
    21.02.2008
  6. 8 U 29/14 - Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung (Gewerberaum)
    Leitsatz: Der Vermieter kann nach Erteilung der Abrechnung bzw. vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an einen Anspruch auf Vorauszahlungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend machen, sondern nur noch die Beträge verlangen, die sich aus der Abrechnung ergeben. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    16.06.2014
  7. BVerwG 4 CN 4.08 - Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des Baugebietstyps; erhebliche Umweltauswirkungen; reines Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; interne Unbeachtlichkeitsklausel
    Leitsatz: 1. Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Planung. 2. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
    BVerwG
    04.08.2009
  8. BVerwG 8 B 17.08 - Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs; Sequestrierung; sowjetische Beschlagnahme des Vermögens; Vollzugsauftrag; Enteignungsverbot
    Leitsatz: 1. Die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD diente zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte. 2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kam es darauf an, ob die Enteignung auf einem Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht beruhte. 3. Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt. 4. Ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD ist erst anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    15.05.2008
  9. BVerwG 8 C 9.06 - Schädigung; Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Restitutionsausschuß; Gleichheitssatz; Enteignung; Durchgriff
    Leitsatz: Der Ausschluß der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 -).
    BVerwG
    21.06.2007
  10. BVerwG 3 C 27.06 - Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum; Buchungsfreiheit von Grundstücken; Wegegrundstück; Grabengrundstück; Gemeinde; Interessengemeinschaft; Gutsbezirk; Bodenreform; Beweisnot; Beweismaß
    Leitsatz: Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, daß die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
    BVerwG
    21.06.2007