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8 B 61.14 - Entschädigungslose EnteignungenLeitsatz: § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst nicht nur solche Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde, sondern auch diejenigen Enteignungen, bei denen andere Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG08.10.2014
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BVerwG 8 B 13.14 - Wiederaufgreifensverfahren; neue Beweismittel; Werturteile; Verfahrensmangel; Divergenzrüge; grundsätzliche BedeutungLeitsatz: 1. Zu den Beweismitteln, die die Überzeugung von der Existenz von für das Wiederaufgreifensverfahren maßgeblichen Tatsachen begründen können, können auch Werturteile zählen, über die wie über sonstige Tatsachen Beweis erhoben werden kann, sofern sie nicht unmittelbar zur Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm dienen. 2. Ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gefertigtes, Bewertungen enthaltendes Schriftstück darf daher im Wiederaufgreifensverfahren nicht ohne Weiteres mit der Begründung zurückgewiesen werden, es sei kein neues Beweismittel, weil Neuheit nur dem Werturteil, nicht aber dem bewerteten Faktum zuzusprechen ist. 3. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG06.10.2014
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BVerwG 5 C 18.13 - Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen; Anspruchsberechtigter; Rechtsnachfolger; enteigneter Unternehmensträger; Enteignungsbegriff; faktische Enteignung; Listenenteignung; Freistellung von Anteilen; SMAD-Befehl Nr. 124; Zweitschädigung; Anspruchsverpflichteter; EntschädigungshöheLeitsatz: 1. Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG sind auch juristische Personen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechtsposition der ausländischen juristischen Person eingetreten sind und die erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Folgezeit nicht verloren haben. 2. Enteigneter Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG können auch Unternehmensträger sein, die im Zeitpunkt der Schädigung Vermögenswerte im Beitrittsgebiet und außerhalb dieses Gebietes besessen haben, von denen nur erstere enteignet worden sind. 3. Dem Merkmal „besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG liegt das Begriffsverständnis zu § 1 Abs. 8 Buchst. c VermG zugrunde. 4. Freistellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird. 5. Der Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde. 6. Die Frage der Zweitschädigung ist für den Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG ohne Bedeutung. 7. Der zur Leistung der Entschädigung Verpflichtete ist in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu bestimmen, so dass das Schicksal des enteigneten Vermögenswertes maßgeblich ist, von dem der Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs abgeleitet wird. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG18.09.2014
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BVerwG 8 B 17.14 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; komplexer Wohnungsbau; bauakzessorische Fläche; Nebenflächen; Freiflächen; Stellplatzflächen; Beginn einer VerwendungsmaßnahmeLeitsatz: 1. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG kann auch Freiflächen am Rand des Wohngebiets umfassen, die dazu dienen, seinerzeit planerisch für erforderlich gehaltene großzügige Abstände zu anderen Bauten oder zu Verkehrsflächen zu gewährleisten; dasselbe gilt für Frei- und Stellplatzflächen zwischen einer Zufahrt zum Wohngebiet und einer benachbarten öffentlichen Straße. 2. Die Verwendung im komplexen Wohnungsbau gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt keine Fertigstellung etwaiger Bau- oder Gestaltungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes voraus; vielmehr genügt der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme, sofern diese weitergeführt wurde und die Ausschlussgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG15.09.2014
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BVerwG 5 C 20.13 - Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; Enteignung; Entziehung eines Binnenschiffs; Grundstück; Grundstücksentschädigung; unbewegliche SacheLeitsatz: Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5 a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.BVerwG17.07.2014
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BVerwG 3 PKH 3.14 - Berufliche Rehabilitierung; Leistungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; IM-Tätigkeit; Stasi-Mitarbeit; Zwangslage; Verfahrensmangel; Beweisanregung; Beweiserhebung; offenkundige TatsachenLeitsatz: 1. Die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei führt im Regelfall zum Leistungsausschluss wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Die Verwertbarkeit einer drittschädigenden Spitzeltätigkeit entfällt nur dann, wenn sie durch eine die Freiwilligkeit ausschließende, unerträgliche Zwangslage herbeigeführt wurde. 2. Bei Beweisanregungen kommt ein Verfahrensmangel nur in Betracht, soweit das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihnen nicht gefolgt ist, obwohl sich dies aufdrängte. 3. Von einer Beweiserhebung ist abzusehen, wenn eine Tatsache offenkundig ist; zu den offenkundigen Tatsachen gehören Ereignisse, Verhältnisse oder Zustände, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung selbst Kenntnis erlangt hat, sofern sie ihm noch so bekannt sind, dass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG30.06.2014
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BVerwG 8 B 94.13 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; VermutungsregelLeitsatz: Die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG bezieht sich nicht auf das Vorliegen eines Vermögensverlustes selbst; hierfür gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG30.06.2014
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BVerwG 3 B 28.14 - Vermögenszuordnung; Zuordnungsentscheidung; Zuordnungsbehörde; Quotierungsbescheide; Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Vermögensanteilen; Klageberechtigung bei SchuldübernahmenLeitsatz: 1. Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts dienen ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrags - EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermögenswert grundsätzlich unberührt lässt. 3. Die Zuordnungsbehörde ist ermächtigt, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zuordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird. 4. Nicht jede Schuldübernahme berechtigt schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG18.06.2014
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BVerwG 5 B 19.14 - Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Beweis des EinheitswertesLeitsatz: § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG trifft keine (Beweis-) Regelung, die besagt, dass zum tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes stets ein Einheitswertbescheid als Ausfertigung oder Abschrift vorliegen muss. Mangels einer derartigen (Beweis-) Regelung hat sich das Gericht vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen - und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger (Hilfs-) Tatsachen - eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von einer Finanzbehörde) festgestellt worden ist. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit ist gegeben, wenn ein Sachverhalt oder Geschehen (hier die Feststellung des Einheitswertes) zur vollen Überzeugung des Gerichts als Wahrheit feststeht. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG11.06.2014
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BVerwG 8 B 83.13 - Besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Umfang des Enteignungsverbots des SMAD-Befehls Nr. 64; Rückgabe sequestrierter Unternehmen; Beweislast für RestitutionsausschlussLeitsatz: 1. Das Enteignungsverbot nach Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 stand der aufgrund Ziffer 8 dieses Befehls erlassenen Konkretisierung des Umfangs bereits vorgenommener Unternehmensenteignungen nach Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1 der DWK nicht entgegen. 2. Die für die Restitution zuständige Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. 3. Die Aufnahme eines Unternehmens in eine von der Besatzungsmacht bestätigte Liste über die Rückgabe von sequestrierten Unternehmen ist regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen, so dass die nach der Bestätigung der Liste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht. (Leitsätze der Entscheidung entnommen )BVerwG02.06.2014