Urteil Besatzungshoheitliche Enteignung
Schlagworte
Besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Umfang des Enteignungsverbots des SMAD-Befehls Nr. 64; Rückgabe sequestrierter Unternehmen; Beweislast für Restitutionsausschluss
Leitsätze
1. Das Enteignungsverbot nach Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 stand der aufgrund Ziffer 8 dieses Befehls erlassenen Konkretisierung des Umfangs bereits vorgenommener Unternehmensenteignungen nach Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1 der DWK nicht entgegen.
2. Die für die Restitution zuständige Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.
3. Die Aufnahme eines Unternehmens in eine von der Besatzungsmacht bestätigte Liste über die Rückgabe von sequestrierten Unternehmen ist regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen, so dass die nach der Bestätigung der Liste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen )
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