Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Zuordnungsentscheidung; Zuordnungsbehörde; Quotierungsbescheide; Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Vermögensanteilen; Klageberechtigung bei Schuldübernahmen
Leitsätze
1. Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts dienen ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrags - EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermögenswert grundsätzlich unberührt lässt.
3. Die Zuordnungsbehörde ist ermächtigt, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zuordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird.
4. Nicht jede Schuldübernahme berechtigt schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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