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Urteil Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen


Schlagworte

Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen; Anspruchsberechtigter; Rechtsnachfolger; enteigneter Unternehmensträger; Enteignungsbegriff; faktische Enteignung; Listenenteignung; Freistellung von Anteilen; SMAD-Befehl Nr. 124; Zweitschädigung; Anspruchsverpflichteter; Entschädigungshöhe

Leitsätze

1. Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG sind auch juristische Personen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechtsposition der ausländischen juristischen Person eingetreten sind und die erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Folgezeit nicht verloren haben.

2. Enteigneter Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG können auch Unternehmensträger sein, die im Zeitpunkt der Schädigung Vermögenswerte im Beitrittsgebiet und außerhalb dieses Gebietes besessen haben, von denen nur erstere enteignet worden sind.

3. Dem Merkmal „besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG liegt das Begriffsverständnis zu § 1 Abs. 8 Buchst. c VermG zugrunde.

4. Freistellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird.

5. Der Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde.

6. Die Frage der Zweitschädigung ist für den Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG ohne Bedeutung.

7. Der zur Leistung der Entschädigung Verpflichtete ist in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu bestimmen, so dass das Schicksal des enteigneten Vermögenswertes maßgeblich ist, von dem der Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs abgeleitet wird.

(Leitsätze der Redaktion)

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