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  1. 18 S 259/14 - Einstweilige Verfügung des Mieters auf Unterlassung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Kündigt der Vermieter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und beginnt mit den Arbeiten (hier: Gerüstaufbau), kann der Mieter wegen der zu erwartenden Besitzstörung eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken. 2. Da es sich um eine verbotene Eigenmacht des Vermieters handelt, ist nicht zu prüfen, ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten materiell verpflichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    04.12.2014
  2. IX ZR 115/14 - Übertragung eines gepfändeten Guthabens bei nicht ausgenutztem Pfändungsfreibetrag; Pfändungsschutzkonto
    Leitsatz: Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.
    BGH
    04.12.2014
  3. V ZB 7/13 - Unzulässige Unterteilung eines Wohnungseigentums aus nach der Teilungserklärung nicht Wohnzwecken dienenden Räumen; unzulässige Grundbucheintragungen keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb
    Leitsatz: a) Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden. b) Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.
    BGH
    04.12.2014
  4. VIII ZR 224/13 - Auszahlung angesparter Beträge bei Selbstvornahme von Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel „Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist." berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der „angesparten" Beträge zu verlangen.
    BGH
    03.12.2014
  5. 65 S 220/14 - Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko; Vinylasbestplatten; Asbestkleber; Mindeststandard für gesundes Wohnen
    Leitsatz: 1. Ein in der Sache auf Veränderung des angemieteten Zustands der Mietsache gerichteter Anspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes und gesundes Wohnen nicht existiert; der Mindeststandard gewährt auch gesundes Wohnen. 2. Der Mindeststandard für gesundes Wohnen ist erst unterschritten, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist; das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Vermieter Vinylasbestplatten entfernen und noch vorhandene asbesthaltige Klebereste anschließend vollständig durch Trittschalldämmung und Laminatboden abdecken lässt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    03.12.2014
  6. XII ZB 181/13 - Rückgängigmachung einer Schwiegerelternschenkung; Ansprüche auf Vertragsanpassung; Störung der Geschäftsgrundlage; dingliche Rückgewähr des geschenkten Grundstücks; Verjährung
    Leitsatz: a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage. c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.
    BGH
    03.12.2014
  7. VIII ZR 370/13 - Gasversorgungsvertrag, ergänzende Vertragsauslegung
    Leitsatz: Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372).   
    BGH
    03.12.2014
  8. 7 U 23/14 - Kein Kostenersatz nach Honorarvereinbarung
    Leitsatz: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die aufgrund Honorarvereinbarung über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.
    KG
    02.12.2014
  9. 67 S 397/14 - Ordentliche Kündigung nach Nichtzahlung eines rechtskräftig titulierten Mieterhöhungsbetrages; Mietrückstand von unter einem Monat wegen Vermieteraufrechnung mit Mieterguthaben
    Leitsatz: Zahlt der Mieter den rechtskräftig titulierten Mieterhöhungsbetrag längere Zeit nicht, gleicht der Vermieter jedoch kündigungsbegründende Mietrückstände mit Guthaben des Mieters aus Nebenkostenabrechnungen aus (Aufrechnung), ist eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen ständig unvollständiger Mietzahlung nicht möglich. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    01.12.2014
  10. 9 W 139-142/13 - Nichtabhilfeverfahren, Notarkostensachen
    Leitsatz: 1. Weist das Nichtabhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 FamFG (hier im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen) schwere Mängel auf, beispielsweise grobe Verfahrensmängel wie die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen Beschwerdevorbringens, so kann das Beschwerdegericht die Sache - in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG - unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfeentscheidung an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben. 2. Mit der Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 3 FamFG stets auch dann bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen, wenn dem Notar im Verfahren erster Instanz erfolglos aufgegeben wurde, zu einem entscheidungserheblichen Umstand unter Beweisantritt vorzutragen. 3. Eine zur Entscheidung notwendige, umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann bereits vorliegen, wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin, eine weitere Person sowie der Notar persönlich zu hören sind.
    KG
    28.11.2014