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Urteil Unzulässige Unterteilung eines Wohnungseigentums aus nach der Teilungserklärung nicht Wohnzwecken dienenden Räumen


Schlagworte

Unzulässige Unterteilung eines Wohnungseigentums aus nach der Teilungserklärung nicht Wohnzwecken dienenden Räumen; unzulässige Grundbucheintragungen keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb

Leitsätze

a) Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.

b) Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.

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