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Urteil Schrottimmobilien


Schlagworte

Schrottimmobilien; Finanzierter Immobilienkauf; Verletzung der Aufklärungspflicht; Schadensersatzanspruch des Anlegers; finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung; Rückabwicklung; Anrechnung von verbleibenden außergewöhnlich hohen Steuervorteilen

Leitsätze

a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.

c) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten würde unzumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt.

(Anschluss an BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06 -, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 -, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -)

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