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Urteil Verbotene Eigenmacht
Schlagworte
Verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Schuppen
Leitsatz
Die rechtmäßige Besitzerin eines Schuppens kann von dem Störer - der einen Holzstützpfosten direkt vor der Schuppentür errichtet hat, so dass diese Schuppentür sich nur noch 17 cm öffnen lässt - gemäß §§ 858, 861 und 862 BGB verlangen, dass diese Störung beseitigt wird.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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