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Urteil Rehabilitierung
Schlagworte
Rehabilitierung; Ausschlusstatbestand; besondere Zuwendung für Haftopfer, vorsätzliche Straftat; Urkundenfälschung; Freiheitsstrafe
Leitsatz
Die Anwendung des Ausschlusstatbestandes nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG bezüglich der besonderen Zuwendung für Haftopfer - Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat - setzt die positive Feststellung, dass eine solche Verurteilung erfolgt ist, voraus. Zweifel gehen zugunsten des Betroffenen.
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