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Suchergebnis Urteilssuche (5851 - 5860 von 7938)

  1. 10 S 251/96 - Unterbrechung; Verjährung; Mahnbescheid
    Leitsatz: 1. Die Zustellung eines Mahnbescheides hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn in ihm die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar zu erkennen sind. 2. Mit dem Verlangen von "Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht individualisiert.
    LG Wuppertal
    20.12.1996
  2. 62 S 308/95 - Mietherabsetzung; Ausschlussfrist; Fristwahrung; Klageeinreichung
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses nach § 6 Abs. 2 GVW konnte nur von allen Mietern gemeinsam geltend gemacht werden. 2. Die Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO, wonach die Klageeinreichung zur Fristwahrung ausreicht, ist auf die Ausschlußfrist des § 6 Abs. 2 GVW nicht anwendbar.
    LG Berlin
    01.12.1996
  3. 6 S 60/96 - Kleingartenanlage; Datschenkolonie; gemeinschaftliche Einrichtungen; Nutzungsverhältnis; Nutzungsentgelt; Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden; Rechtsirrtum
    Leitsatz: 1. Zur Frage, wann Nutzungsverhältnisse nach dem Bundeskleingartengesetz oder nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung zu beurteilen sind. 2. Keine Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, wenn der Nutzer aufgrund anwaltlichen Rats die gepachtete Fläche für den Bestandteil einer Kleingartenanlage hält und die Nutzungsentgeltverordnung für nicht anwendbar.
    LG Potsdam
    25.11.1996
  4. 61 T 11/96 - hier: Zustimmungsfiktion bei Zustimmung und Zahlung unter Vorbehalt
    Leitsatz: Die zweimalige Entrichtung des erhöhten Mietzinses gilt nach § 12 Abs. 6 Nr. 2 MHG selbst dann als Zustimmung, wenn der Mieter dem Erhöhungsverlangen wegen behaupteter Gebäudeschäden nur unter Vorbehalt zugestimmt und darauf den erhöhten Mietzins gezahlt hat.
    LG Berlin
    04.10.1996
  5. 65 S 256/95 - Betriebskostenabrechnung; Mindestangaben; Erläuterungspflicht; Rechnungsdatum
    Leitsatz: 1. Zur rückwirkenden Umlage von Betriebskostenzuschlägen. 2. Eine Betriebskostenabrechnung/-erhöhung muß nicht die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten der Betriebskosten enthalten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 3. Zur Erläuterungspflicht bei Betriebskostenerhöhungen.
    LG Berlin
    09.01.1996
  6. 36/84 O. 290/94 - Grundbuchberichtigung; Grundstückskaufvertrag; Beurkundung; Kombinatsgrundstück; Vertretung; Bevollmächtigung; Funktionsvollmacht
    Leitsatz: 1. Grundbuchberichtigungsanspruch bei Grundstücksveräußerung nach ZGB wegen unwirksamer Bevollmächtigung. 2. Ein volkseigenes Kombinat wird durch den Generaldirektor, nur bei dessen Verhinderung, durch dessen Stellvertreter vertreten. 3. Ein Kombinatsbetrieb wird durch den Betriebsdirektor und bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 4. Der Fachdirektor eines Kombinats kann dieses nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches vertreten. 5. Andere Mitarbeiter des Kombinats bedürfen für ihr rechtsgeschäftliches Handeln einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch die vertretungsberechtigten Organe. 6. Die sog. Funktionsvollmacht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KombVO setzt voraus, daß der als Vertreter Handelnde in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht und das Rechtsgeschäft im üblichen Rahmen seiner Aufgabenerfüllung liegt. 7. Eine Funktionsvollmacht kann nicht die gesetzlichen Beurkundungserfordernisse i. S. d. § 297 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ZGB ersetzen, weil sie keinen Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht darstellt, sondern in ihrer Konstruktion dem § 56 HGB entspricht.
    LG Berlin
    21.11.1995
  7. 36/84 O 57/95 - Besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3
    Leitsatz: Für die Anwendung der "Liste 3" kommt es darauf an, welche Betroffenen unter der jeweils laufenden Nummer bekannt worden sind.
    LG Berlin
    12.09.1995
  8. 62 S 80/95 - Untervermietungserlaubnis; Lebensmittelpunkt; Schweigen; Hausverwaltung
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt behält. 2. Das ist bei einer Abwesenheit von voraussichtlich vier Jahren nicht der Fall, da die Wohnung nur auf Vorrat für die Rückkehr gehalten wird und nur dazu dient, die Möbel zu lagern. 3. Ein Schweigen der Hausverwaltung auf die Bitte des Mieters um Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
    LG Berlin
    22.05.1995
  9. 64 S 441/94 - Beschwerdewert; Mieterhöhungsklage; Zustimmungsklage; Mieterhöhung; Vergleichsmiete; Nettomieterhöhung mit Bruttokaltmietspiegel
    Leitsatz: 1. Wird der Vermieter mit der Klage auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses abgewiesen, richtet sich der Wert der Beschwer nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Mieterhöhung. 2. Die Zustimmungsklage ist als unzulässig abzuweisen, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. 3. Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn die Erhöhung der Nettokaltmiete unter Berufung auf die Werte des Berliner Mietspiegels erfolgt, ohne daß die darin enthaltene Bruttokaltmiete umgerechnet wird. 4. Unentschieden bleibt, ob in der Mieterhöhungserklärung die durch Abzug der Betriebskosten des Berliner Mietspiegels errechnete Nettokaltmiete durch Addition der tatsächlich geschuldeten, angemessenen Betriebskostenvorauszahlungen auf die konkrete Bruttokaltmiete umgerechnet werden und diese mit der Bruttokaltmiete des Berliner Mietspiegels verglichen werden muß.
    LG Berlin
    14.03.1995
  10. 64 S 399/94 - Vorfälligkeitsklausel; Rechtzeitigkeitsklausel; Verzug; nachgeschobene Kündigungsgründe
    Leitsatz: 1. Die Vorfälligkeitsklausel ist unwirksam, wenn sie mit der Klausel zusammentrifft, in der die Rechte des Mieters, den Mietzins zu mindern oder den deswegen überzahlten Mietzins zurückzufordern, eingeschränkt sind (im Anschluß an BGH, GE 1995, 40 f.). 2. Ist deswegen die Vorfälligkeitsklausel unwirksam, ist auch die in denselben Paragraphen des Mietvertrages aufgenommene Rechtzeitigkeitsklausel unwirksam. 3. An die Stelle der unwirksamen Vorfälligkeitsklausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 551 Abs. 1 BGB), daß der Mietzins nach den einzelnen Zeitabschnitten (Monaten) zu entrichten ist. Diese Regelung stellt eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) dar, so daß der Mieter auch ohne weitere Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht rechtzeitig nach dem Ende des laufenden Monats zahlt. Ist die Rechtzeitigkeitsklausel unwirksam, kommt es insoweit jedoch nicht auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters an, sondern darauf, daß der Mieter die Zahlung rechtzeitig veranlaßt hat. 4. Nachgeschobene Kündigungsgründe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigungserklärung entstanden sind.
    LG Berlin
    03.03.1995