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3 W 18/06 - Unzulässige Saldoklage auf Miete und BetriebskostenvorschüsseLeitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend. 2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 Abs. 2 BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen als das Bestehen eines Mietvertrages, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). 3. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuß beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sein können. 4. Etwaige Erfüllungen (§ 362 BGB) durch den Mieter braucht der klagende Vermieter zur Schlüssigkeit seines Anspruchs nicht darzutun. Der Kläger ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten, das Erlöschen nicht eingeklagter Forderungen darzustellen. 5. Nachträgliche Mietzinssenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Kläger beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat nach allgemeinen Regeln der Mieter darzutun. 6. Der Anspruch auf Betriebskostenvorschuß erlöscht mit Abrechnungsreife. Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 4.10.2000 - XlI ZR 44/98 = NZM 2001, 234, 236 am Ende; WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rn. 511 m. w. N.). 7. Für das Prozeßkostenhilfevertahren selbst darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGHZ 91, 311 m. w. N.). (Leitsätze des Einsenders)OLG Brandenburg08.05.2006
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32 Wx 27/05 - Einhaltung von Beschwerdefristen in WohnungseigentumsverfahrenLeitsatz: Ein Rechtsanwalt muß zur Einhaltung von Beschwerdefristen in Wohnungseigentumsverfahren die allgemeine Anweisung erteilen, daß zuerst eine Eintragung im Fristenkalender zu erfolgen hat, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird, und die Befolgung dieser Anweisung auch stichprobenartig überprüfen.OLG München26.04.2005
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8 U 166/03 - Wertersatz einschließlich Betriebskosten bei unwirksamem bzw. nicht zustande gekommenem Mietvertrag für NutzungLeitsatz: 1. Kommt es nicht zum Abschluß eines Mietvertrages, hat der Eigentümer für die Dauer der Nutzung einen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der ortsüblichen Miete richtet. 2. Darin enthalten sind auch die ortsüblichen Betriebskosten, über die nicht abzurechnen ist. (Leitsätze der Redaktion)KG07.03.2005
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24 W 182/02 - Jahresübergreifende Abrechnung von SanierungsarbeitenLeitsatz: 1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluß erstmalig jahresübergreifend abrechnen. 2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschußweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.KG26.01.2004
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5 W 1/02 - Nutzergebäude, Hinweispflicht des Notars im VermittlungsverfahrenLeitsatz: 1. Will ein Grundstückseigentümer den Abriß eines im Eigentum eines Nutzers stehenden Gebäudes erreichen, muß er dieses Gebäude notwendigerweise von dem Nutzer ankaufen (wie BGH, Urteil vom 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01, OLG Dresden AgrarR 2000, S. 135 ff.). 2. Auf diese rechtliche Notwendigkeit ist der Grundstückseigentümer im Rahmen eines notariellen Vermittlungsverfahrens durch den Notar, ggf. Beschwerdegericht, hinzuweisen.OLG Brandenburg09.01.2003
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24 W 6844/00 - Nachzahlungen und Auskehrungen aufgrund der Jahresabrechnung nur über die Gemeinschaftskasse; Abrechnungsguthaben; RealisierungLeitsatz: 1. Der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat Auszahlungsansprüche nur gegen die Gemeinschaft, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer. Das gilt erst recht, wenn bei einzelnen Wohnungseigentümern, die der Gemeinschaft Wohngeld schulden, Ausfälle zu befürchten sind, die erst nach endgültigem Ausfall umgelegt werden dürfen (vgl. BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018). 2. Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, daß entweder der Verwalter zum Einzug der NachzahIungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung der Guthaben veranlaßt wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zugunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213).KG09.04.2001
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11 Wx 8/99 - Rechtsschutzbedürfnis; Beschlußanfechtungsverfahren; Verwalter; Abberufung; Aufhebungsbeschluß; BeschwerLeitsatz: Hat der Verwalter den Beschluß der Wohnungseigentümer über seine Abberufung angefochten, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, den Abberufungsbeschluß aufzuheben, und der Aufhebungsbeschluß nicht mehr angefochten werden kann. Der wieder bestellte Verwalter kann sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens nicht dadurch wahren, daß er den Aufhebungsbeschluß - mangels Beschwer - unzulässig anficht.OLG Naumburg10.01.2000
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16 Wx 163/98 - Nichtigkeit; Beschluß; Eigentümerbeschluß; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; ReparaturenLeitsatz: Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.OLG Köln30.09.1998
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24 W 2554/97 - Grundbuchberichtigungsklage; Liste 3; Einziehung durch Sowjetische Besatzungsmacht; Enteignungsaktion; Beschwerdewert; Vorabverfahren; RechtswegzulässigkeitLeitsatz: 1. Wird die Grundbuchberichtigungsklage darauf gestützt, daß ein nach der "Liste 3" (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425 ff.) eingezogenes Grundstück überhaupt nicht im Rahmen einer vor Erlaß des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht eingeleiteten und gegenständlich und sachlich vorgeformten Enteignungsaktion in "Eigentum des Volkes" überführt worden ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. 2. Für den Beschwerdewert im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wert der Hauptsache maßgebend.KG31.10.1997
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2 U 82/96 - Sachenrechtsbereinigung, Feststellung der Anspruchsberechtigung, Feststellungsklage, ProzessvoraussetzungLeitsatz: Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage i. S. v. § 108 SachenRBerG liegen dann vor, wenn die Parteien darüber streiten, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG vorliegt. Sie sind in einem solchen Fall nicht darauf zu verweisen, daß als Prozeßvoraussetzung die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens i. S. v. §§ 87 ff. SachenRBerG erforderlich sei.OLG Brandenburg15.05.1997