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V ZR 74/92 - Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage gegen Störer; Drittbegünstigung aus Auflage in einer BaugenehmigungLeitsatz: Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.BGH26.02.1993
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V ZB 22/89 - Wohnungseigentumsgericht; Streitigkeit über SondernutzungsrechtLeitsatz: Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu entscheiden.BGH21.12.1989
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VIII ARZ 2/87 - Aufrechnung mit verjährter Schadensersatzforderung; Mietkaution; Aufrechnung; Schadensersatz wegen Verschlechterung; KautionsabrechnungLeitsatz: a) Das Landgericht als Berufungsgericht hat eine Rechtsfrage aus dem Wohn raummietrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung durch Rechtsentscheid ohne Rücksicht darauf vorzulegen, ob eine Beweisaufnahme ergeben könnte, daß es auf die Vorlagefrage nicht mehr ankommt. b) Der Vermieter von Wohnraum ist nicht schon deshalb gehindert, mit gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderungen oder Ver schlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages abgerechnet hat.BGH01.07.1987
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VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen; preisrechtswidrig; Mietzins; nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit; gerichtete; Amtsgericht; anschließende ZuständigkeitLeitsatz: a) Die Herbeiführung eines Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs setzt nicht voraus, daß das Oberlandesgericht von einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Auch Abweichungen von obergerichtlichen Beschwerdeentscheidungen, die im Rahmen eines Armenrechtsverfahrens ergangen sind, sind beachtlich. b) Prozessuale Rechtsfragen können Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen. c) Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.BGH11.01.1984
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24 W 27/19 - Streitwert für auf Instandhaltung gerichtete BeschlussersetzungsklageLeitsatz: 1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen. 2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögensschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19).KG10.07.2019
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1 W 56/19 - Rechtliche Zuordnung einer SicherungshypothekLeitsatz: Ist für die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft im Jahr 2002 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses eines Wohnungseigentümers eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden, hat die nachfolgende Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtlichen Zuordnung der Sicherungshypothek nichts geändert. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in diesem Fall auch nicht durch einen im Jahr 2018 erfolgten Nachtragsvermerk gemäß § 44a BeurkG, wonach Gläubigerin der Forderung die Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll, nachgewiesen werden. (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 W 195-196/13 - FGPrax 2014, 4 = GE 2013, 1593 = MDR 2013, 1391 = NotBZ 2013, 470).KG12.03.2019
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1 Reha Ws 35/14 - Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, RechtsanwaltLeitsatz: 1. § 366 Abs. 2 StPO, wonach der Wiederaufnahmeantrag „nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann“, ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (Anschluss an OLG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 308). 2. Stellt das OLG fest, dass das LG den Antrag des Betr. auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und - mangels Entscheidung in der Sache durch das LG - an das LG zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages zurückzuverweisen. (Leitsätze der Redaktion)OLG Dresden13.11.2014
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2 Ws (Reh) 92/10 - Besondere Zuwendung für Haftopfer; Umdeutung eines Rücknahmebescheides in Aufhebungsentscheidung nach § 17 a Abs. 6 StrRehaGLeitsatz: Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17 a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs. 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.OLG Naumburg11.10.2011
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I-24 W86/10 - Involvenzverfahren; kein Verlust der Vertretungsbefugnis des GeschäftsführersLeitsatz: 1. Die Befugnis einer Geschäftsführerin, die GmbH außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt. 2. Dies gilt auch für deren Fähigkeit, Zustellungen mit Wirkung für und gegen die GmbH entgegenzunehmen.OLG Düsseldorf07.12.2010
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I-24 U 113/09 - Nutzungsentschädigung, KündigungsfolgeschadenLeitsatz: 1. Nutzungsentschädigung wird pro Tag bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe geschuldet. 2. Kündigungsfolgeschaden und Nutzungsentschädigung stellen verschiedene Streitgegenstände dar. 3. Eine mit der Berufung verbundene Klageerweiterung wird wirkungslos, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird. 4. Bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist eine Kostenentscheidung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung zu treffen.OLG Düsseldorf18.02.2010