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Urteil Sachenrechtsbereinigung, Feststellung der Anspruchsberechtigung, Feststellungsklage, Prozessvoraussetzung
Schlagworte
Sachenrechtsbereinigung, Feststellung der Anspruchsberechtigung, Feststellungsklage, Prozessvoraussetzung
Leitsatz
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage i. S. v. § 108 SachenRBerG liegen dann vor, wenn die Parteien darüber streiten, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG vorliegt. Sie sind in einem solchen Fall nicht darauf zu verweisen, daß als Prozeßvoraussetzung die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens i. S. v. §§ 87 ff. SachenRBerG erforderlich sei.
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