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  1. 3 O 50/93 - Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; Streitwertbeschwerde; Streitwertänderung durch das Rechtsmittelgericht
    Leitsatz: 1. Der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG ist - abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmen - umfassend; er betrifft etwa auch Entscheidungen über den Wert des Streitgegenstandes. 2. Eine Änderung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen ist im Falle der isoliert eingelegten, unstatthaften Streitwertbeschwerde ausgeschlossen.
    OVG Mecklenburg-Vorpommern
    09.12.1994
  2. 5 AZB 18/99 - Zuständigkeit; Arbeitsgericht; Werkdienstwohnung; Überlassung; Werkmietwohnung
    Leitsatz: Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG).
    BAG
    02.11.1999
  3. BVerwG 8 B 287.99 - Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Revisionzulassung; Nichtzulassungsbeschwerde; Sachverhaltsaufklärung; Öffentlichkeit der Verhandlung
    Leitsatz: 1. Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt. 2. Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.
    BVerwG
    17.03.2000
  4. SU 2 S 92.281 - Rückübertragungsanspruch; Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Miterben; Investitionsvorrang; Widerspruch; aufschiebende Wirkung
    Leitsatz: 1. Die Frist nach Art. 14 Abs. 5 Satz 3 2. VermRÄndG beginnt nur zu laufen, wenn dem Anmelder eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. 2. Jeder Miterbe ist allein befugt, eine Entscheidung nach § 3 a VermG - einen Investitionsvorrangbescheid - anzufechten. 3. Eine "abschließende Entscheidung" i. S. d. Art. 14 Abs. 5 Satz 1 VermG ist der Bescheid der Ausgangsbehörde und nicht der Widerspruchsbehörde. 4. Ein Erwerber, der zugleich Arbeitgeber ist, ist gegenüber dem Kapitalanleger der bessere Investor. 5. Aufschiebende Wirkung nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO; § 3 a VermG; 2. VermRÄndG bei einer Investitionsvorrangentscheidung.
    KreisG Suhl
    03.12.1992
  5. V ZB 73/16 - Anspruch auf Unterlassung und/oder Widerruf von Äußerungen in Eigentümerversammlung als WEG-Sache
    Leitsatz: Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben. 
    BGH
    17.11.2016
  6. V ZR 142/08 - Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gehörsverletzung
    Leitsatz: § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das damit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält.
    BGH
    19.03.2009
  7. IXa ZB 231/03 - Beschränkung der Befugnisse des Zwangsverwalters auf Bestands­erhaltung; Umbau; Modernisierung; Zwangsverwaltung
    Leitsatz: Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in ihrem Gesamtcharakter berührt, ist durch das Vollstreckungsgericht nicht genehmigungsfähig.
    BGH
    10.12.2004
  8. III ZB 7/95 - Rechtswegzuständigkeit für Herausgabeanspruch nach Strafurteil gezahlten Schadensersatzes nach strafrechtlicher Rehabilitierung
    Leitsatz: a) Verlangt derjenige, der im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Strafgericht der DDR auch zur Zahlung von Schadensersatz an einen Dritten verurteilt worden war, nach seiner strafrechtlichen Rehabilitierung von dem Dritten die Herausgabe der aufgrund der Verurteilung an diesen gezahlten Beträge, so ist für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. b) Dasselbe gilt für den Anspruch auf Rückzahlung derjenigen dem Dritten zugeflossenen Beträge, hinsichtlich derer in dem Urteil des DDR-Strafgerichts angeordnet worden war, sie seien von einem einzuziehenden Mehrerlös dem Dritten "als Rückforderungsanspruch zu erstatten".
    BGH
    29.02.1996
  9. 30 REMiet 1/89 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Wohnraummietverhältnis
    Leitsatz: Rechtsfragen aus dem allgemeinen Schuldrecht, die sich in gleicher Weise auch für andere Schuldverhältnisse stellen, ohne daß dabei ein besonderer wohnraummietrechtlicher Aspekt ersichtlich wird, sind eines Rechtsentscheides nicht zugänglich. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    OLG Hamm
    28.04.1989
  10. - 8 W 324/68 - Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters?
    Leitsatz: Die Vorschriften der §§ 556 a Abs. 3 und 556 c BGB i. d. F. des 3. MietRÄndG sehen eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit vor; eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters ist nicht zulässig. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umstände, welche die Härte für den Mieter i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB begründen, nicht nur vorübergehender Natur sind.
    OLG Stuttgart
    06.03.1969