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  1. VII ZR 236/05 - Durchsetzung von Mängelansprüchen mit Mehrheitsbeschluß; Prozeßführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft; Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozeßstandschafter auf. 2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozeßstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen. 3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn ‑ von der Sachbefugnis abgesehen ‑ noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 ‑ VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). 4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuß für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
    BGH
    12.04.2007
  2. 8 U 117/14 - Für Zwischenmietvertrag mit sozialen Trägern zur Untervermietung gilt im Regelfall Gewerbemietrecht
    Urteil: .... Weiterhin stellt das Gericht klar, dass es...
    KG
    08.12.2014
  3. 4 W 35/14 - Prozessführungsbefugnis von Wohnungseigentümergemeinschaften sowohl auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite
    Leitsatz: Für nachbarrechtliche Beseitigungs- und Duldungsansprüche benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Verwalter des Kläger-Verbands nach Prozessermächtigung vertretungsberechtigt, der Verwalter des beklagten Verbands bereits nach dem Gesetz. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    19.08.2014
  4. 8 U 29/14 - Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung (Gewerberaum)
    Leitsatz: Der Vermieter kann nach Erteilung der Abrechnung bzw. vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an einen Anspruch auf Vorauszahlungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend machen, sondern nur noch die Beträge verlangen, die sich aus der Abrechnung ergeben. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    16.06.2014
  5. I-24 U 191/12 - Widerruf des Anerkenntnisses
    Leitsatz: Ein Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 1 ZPO ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund abgäbe, die Berufung auf das Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn ein Abänderungsgrund im Sinne von §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht. Entsprechendes muss auch gelten, wenn ein Umstand eintritt, der eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO rechtfertigen würde.
    OLG Düsseldorf
    04.06.2013
  6. 19 U 120/08 - Öffentliche Zustellung
    Leitsatz: Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung kann nur erfolgen, wenn (auch) eine Anfrage des Klägers nach dem Wohnsitz des Beklagten über dessen eMail-Anschrift erfolglos geblieben ist. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt a. M.
    03.12.2008
  7. I-10 W 74/08 - Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des von ihm nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts; Anwaltskosten; Rechtsanwaltskosten; objektiv notwendige Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
    Leitsatz: Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
    OLG Düsseldorf
    21.10.2008
  8. 3 U 203/00 - Wirksamkeit von Preisgleitklauseln
    Leitsatz: Eine zunächst schwebend unwirksame Preisgleitklausel gilt mit dem Inkrafttreten des Euro-Einführungsgesetzes. Es ist von Anfang an wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 4 Preisklauselverordnung erfüllt sind. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Rostock
    04.03.2002
  9. 9 RE-Miet 1/01 - Modernisierung; Wärmedämmaßnahmen; Wärmebedarfsberechnung in Mieterhöhungserklärungen
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gem. § 541 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Genügt ein Vermieter nach der Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 S. 2 MHG (= § 559 b Abs. 1 S. 2 BGB n. F.) zur Erläuterung der durch die Renovierung zu erwartenden Einsparungen von Heizenergie, wenn er in der Mieterhöhungserklärung lediglich die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der alten und der renovierten Teile des Gebäudes mitteilt, oder erst dann, wenn er (auch) eine Wärmebedarfsberechnung vorlegt?"
    OLG Naumburg
    12.11.2001
  10. 67 T 77/22 - Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Mie-te gerichteten Klage
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.
    LG Berlin
    20.12.2022