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Urteil Für Zwischenmietvertrag mit sozialen Trägern zur Untervermietung gilt im Regelfall Gewerbemietrecht
Schlagworte
Für Zwischenmietvertrag mit sozialen Trägern zur Untervermietung gilt im Regelfall Gewerbemietrecht
Leitsatz
1. Auch wenn ein sozialer Träger als Hauptmieter planmäßig an Bedürftige zu Wohnzwecken untervermietet, unterliegt der Hauptmietvertrag im Regelfall Gewerbemietrecht; daran ändert die Schutzbedürftigkeit des Endmieters nichts.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Wohnraummietrechts auf ein Gewerbeverhältnis ausnahmsweise konkludent vereinbart sein kann.
(Leitsätze der Redaktion)
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