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VG 13 K 368/22 - Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in WohnungseigentumLeitsatz: Die Genehmigungsvoraussetzung des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass „das Wohnungseigentum … an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll“, ist dahin auszulegen, dass für die Genehmigung der Bildung von Wohnungseigentum nach einer Prognose im jeweiligen Einzelfall hinreichend sicher feststehen muss, dass das Wohnungseigentum auch tatsächlich an das Mieterquorum veräußert wird.VG Berlin07.09.2023
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2 BvR 1233/23 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - Räumungsvollstreckung bei latenter SuizidgefahrUrteil: ...seien die Gerichte gehalten, dies mit...BVerfG07.09.2023
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14 T 9699/23 - Anspruch des sehbehinderten Mieters auf Überlassung von AudiodateienLeitsatz: 1. Ein sehbehinderter Mieter, der die Blindenschrift nicht beherrscht, kann die Übermittlung von Schriftsätzen in einem gerichtlichen Verfahren als Audiodatei verlangen.2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bestellt wurde, jedenfalls aber bei einem Streitstoff mit mehreren Kündigungen.(Leitsätze der Redaktion)LG München I12.09.2023
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67 S 51/22 - Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner MietspiegelLeitsatz: 1. Wird eine Wohnung möbliert zu einer lnklusivmiete vermietet, welche die kalten und warmen Betriebskosten, die Kosten für Strom, Internet/Telefon sowie einen Möblierungszuschlag enthält, kann die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden, weil dieser zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf unmöblierte Mietsachen abstellt; insoweit handelt es sich bei der Möbliertvermietung um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete ist in derartigen Fällen nur durch zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.2. Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor, ferner während zeitlich befristeter Berufstätigkeit oder bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es dabei in der Regel jedenfalls dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beträgt.3. Der Vermieter kann sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete nur berufen, wenn die Vormiete ihrerseits preisrechtlich zulässig war.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.09.2023
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14 C 142/23 - Mietpreisbremse gilt nicht für preisgebundene WohnungenLeitsatz: Die Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) sind auf preisgebundene Wohnungen nicht anwendbar.(Leitsatz der Redaktion)AG Kreuzberg15.09.2023
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VIII ZR 432/21 - Zulässigkeit eines Grundurteils, Anforderung an BeweisangeboteUrteil: ...Gericht über den Grund vorab entscheiden...BGH20.09.2023
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V ZB 25/23 - Bewertung von NachteilenLeitsatz: Verteidigt eine Wohnungseigentümerin den Einbau einer zusätzlichen Fußbodenheizung in ihren Räumen i.V.m. einem eigenmächtigen Anschluss an die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes, ist ein Streitwert von 1.000 € und damit auch der Zugang zur Berufungsinstanz eröffnet.(Leitsatz der Redaktion)BGH21.09.2023
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V ZB 17/22 - Nach Löschung einer Zwangseintragung kein Anspruch auf Umschreibung des GrundbuchblattesLeitsatz: Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DSGVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.BGH21.09.2023
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V ZR 254/22 - Ansprüche wegen Beleidigung anderer Wohnungseigentümer außerhalb einer Eigentümerversammlung keine WohnungseigentumsstreitigkeitLeitsatz: Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG a.F. (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, GE 2017, 178 = MDR 2017, 78 Rn. 12).BGH22.09.2023
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VIII ZR 117/22 - Wanddurchgangs-Grundfläche als Türnischen-FlächeUrteil: ...Gericht hätten ein rechtlich unzutreffendes...BGH27.09.2023