Urteil Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner Mietspiegel
Schlagworte
Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner Mietspiegel
Leitsätze
1. Wird eine Wohnung möbliert zu einer lnklusivmiete vermietet, welche die kalten und warmen Betriebskosten, die Kosten für Strom, Internet/Telefon sowie einen Möblierungszuschlag enthält, kann die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden, weil dieser zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf unmöblierte Mietsachen abstellt; insoweit handelt es sich bei der Möbliertvermietung um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete ist in derartigen Fällen nur durch zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
2. Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor, ferner während zeitlich befristeter Berufstätigkeit oder bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es dabei in der Regel jedenfalls dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beträgt.
3. Der Vermieter kann sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete nur berufen, wenn die Vormiete ihrerseits preisrechtlich zulässig war.
(Leitsätze der Redaktion)
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