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Suchergebnis Urteilssuche (7631 - 7640 von 7906)

  1. 10 U 80/22 - Anspruch auf Maklerlohn nach Ausübung des Vorkaufsrechts
    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts des Mieters dieser verpflichtet ist, den Käufer von der Zahlung der Maklerprovision freizustellen und ihm bereits geleistete Provisionszahlungen zu erstatten, ist ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.2. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter hat bei Vereinbarung einer Maklerklausel im Vertrag der Makler einen Provisionsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten, der an den Käufer abgetreten werden kann und dessen Zahlungsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten begründet.(Leitsätze der Redaktion)
    KG
    27.04.2023
  2. 6 U 125/19 - Kein Versicherungsschutz nach fahrlässig ermöglichtem Schlüsseldiebstahl
    Leitsatz: 1. Die sog. erweiterte Schlüsselklausel in der Einbruchdiebstahlversicherung, wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“, stellt eine primäre Risikobeschreibung dar und keine sog. verhüllte Obliegenheit. 2. Die Klausel hält der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 307 BGB stand, insbesondere weicht sie nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 28, 81 VVG) ab und genügt dem Transparenzgebot. 3. Bei der fehlenden Fahrlässigkeit des (berechtigten) Schlüsselbesitzers handelt es sich um eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, deren Vorliegen der Versicherungsnehmer beweisen muss.
    KG
    29.03.2022
  3. 9 U 2/17 Baul - Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten, Verpflichtung des Dritten zur Verwendung in Schriftform
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist dessen Einverständnis und Übernahme der Verpflichtung zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung. 2. Das Einverständnis und die Verpflichtung müssen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts in Schriftform als städtebaulicher Vertrag vorliegen. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    12.06.2020
  4. 27 U 139/19 - Kein Anspruch des Grundversorgers auf Unterbrechung der Stromversorgung und Zutritt
    Leitsatz: 1. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Für den Vertragsabschluss ist der Versorgungsunternehmer darlegungs- und beweisbelastet und muss deshalb darlegen, wer die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Im Rahmen der den Eigentümer treffenden sekundären Darlegungslast muss er zwar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss aber nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den angeblichen Nutzern macht, wenn das Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird. 2. Der Stromversorger ist zur Unterbrechung der Stromversorgung nur bei einer Pflichtverletzung befugt, die von vornherein entfällt, wenn mangels Stromentnahme kein Vertrag zustande gekommen ist. 3. Der Grundversorger hat auch keinen Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung des Zählers, da auch dies das Bestehen eines Stromlieferungsvertrages voraussetzt. (Nichtamtliche Leitsätze)
    KG
    21.01.2020
  5. 21 W 17/19 - Schlussratenzahlung vor vollständiger Fertigstellung auf Notaranderkonto unwirksam
    Leitsatz: 1. Auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrag auf einstweilige Verfügung kann das Beschwerdegericht gemäß §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO einen Verhandlungstermin anberaumen und anschließend durch Urteil entscheiden. 2. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17). 3. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen. 4. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2.a) BGB und ist unwirksam.
    KG
    20.08.2019
  6. 3 U 92/17 - Anspruch auf eine Zuwegungsbaulast
    Leitsatz: 1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben. 2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind. 3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind. 4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.3.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.
    OLG Rostock
    06.06.2019
  7. 3 U 98/13 - Bestimmung des Grundstücksverkehrswertes, Subventionszweckverfehlung, Übermaßverbot
    Leitsatz: 1. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist der Parteivereinbarung nicht zugänglich.2. Im Falle einer Subventionszweckverfehlung kann einer Kaufpreisnachforderung das Übermaßverbot entgegenstehen.
    OLG Rostock
    12.07.2018
  8. 3 U 94/15 - Keine Haftung des Ferienhausmieters für fahrlässigen Brandschaden
    Leitsatz: Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht der Versicherers des Vermieters auch hierauf.
    OLG Rostock
    01.02.2018
  9. 3 U 131/13 - Gewerbliche Zwischenvermietung bei Einbeziehung nahestehender Dritter, Wirkung einer späteren Genehmigung einer unerlaubten Untervermietung
    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen besteht nur dann, wenn diese auch vertraglich vereinbart sind. 2. Wird eine Untervermietung, für die der Mieter eine Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt hat, späterhin vom Vermieter genehmigt, wirkt die Genehmigung auf den Beginn der Untervermietung zurück. 3. § 565 BGB findet auch dann Anwendung, wenn nicht der Zwischenvermieter selbst, sondern eine mit ihm engverbundene oder nahestehende Person, der er die Mieträume auf andere Weise als durch Untervermietung - etwa im Wege der Leihe - überlassen hat, die Endvermietung vornimmt.
    OLG Rostock
    07.01.2016
  10. 9 W 33/13, 9 W 34/13 - Rückzahlung von Notarkosten, Erteilung eines Beurkundungsauftrags, Beurkundungsentwurf
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird. 2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG). 3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre. 4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht. 5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen. 6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen. 7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.
    KG
    27.08.2015