Urteil Singakademie Berlin
Schlagworte
Singakademie Berlin; Vorrang des Vermögensgesetzes; Enteignungsbegriff; Eintragung als Eigentum des Volkes; besatzungshoheitliche Enteignung; Grundbuchberichtigung; Zuordnung von Volkseigentum; Legalenteignung; Überführung von Volkseigentum; kein Eigentumserwerb der öffentlichen Hand an unrichtig eingetragenem Volkseigentum bei rechtzeitigem Restitutionsantrag
Leitsatz
Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf anderer Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.
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