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VG 13 K 315.15 - Baunutzungsplan, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), GFZ, städtebauliche Konzeption, GRZLeitsatz: Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans im Hinblick auf die GFZ ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der städtebaulichen Konzeption des Baunutzungsplans bei der GEZ lediglich um eine Hilfsgröße handelte. Bei der Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung knüpfte der Plangeber vorrangig an die Geschosszahl und die GRZ an (im Anschluss an OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4/87 -). Der GFZ kam erst bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen in Nebengeschossen oder bei der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse eine Rolle zu (§ 7 Nr. 13 und Nr. 14 BO 58).VG Berlin28.06.2018
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VG 19 K 135.16 - Zur teilweisen Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem BebauungsplanLeitsatz: Zur Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem Bebauungsplan für den Bereich Budapester, Wichmann- und Keithstraße. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin12.07.2018
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VG 9 K 19.16 - Ergänzung des Rehabilitierungsbescheides wegen weiterer konkreter Verfolgungsmaßnahmen über die Ausreiseverzögerung hinausLeitsatz: Zur Frage, wann sich Vernehmungen, Bespitzelung und Observierung durch Mitarbeiter des MfS sowie berufliche Degradierung zur Teilzeitarbeit zu einem solchen Gesamtkomplex verdichtetet haben, dass die Folgen dieser Maßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben können. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin28.02.2017
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33 K 13.18 - Zuordnung vormals landwirtschaftlich genutzter GrundstückeLeitsatz: Zur formell rechtswidrigen Vermögensübertragung wegen Nichteinhaltung der einschlägigen Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin04.09.2018
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VG 13 K 4.18 - Zur Zulässigkeit von großflächigen EinzelhandelsbetriebenLeitsatz: 1. Bei der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, bei der der in Satz 3 genannte Schwellenwert von 1.200 m2 Geschossfläche die Vermutungsbasis darstellt und schädliche Auswirkungen im Sinne der Sätze 1 und 2 der vermutete Sachverhalt sind. 2. Anhaltspunkte, die die gesetzliche Regel erschüttern, können im Hinblick auf die Größe eines Ortsteils (eines Berliner Bezirks) mit 21.000 Einwohnern und einer Fläche von gut 6 km², im Hinblick darauf, dass die Erweiterung des Verkaufsraums nicht dazu dienen soll, ein größeres Warenangebot anzubieten, sondern zum Zwecke großzügigerer Warenrepräsentation, verbesserter Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe erfolgt und im Hinblick auf die Lage an einem städtebaulich integrierten Standort, also einem Standort inmitten des Wohnbereichs, auf den der Lebensmittelmarkt ausgerichtet ist, gegeben sein.VG Berlin28.06.2018
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VG 6 K 126.18 - Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots objektiv unbewohnbare Wohnungen fallen nicht zwangsläufig aus dem Geltungsbereich des Zweckentfremdungsverbots heraus, weil es für die Einordnung als geschützter Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes nur darauf ankommt, ob die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin30.10.2019
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VG 1 K 190.20 - Rückschnitt eines Straßenbaumes, um den zweiten Rettungsweg durch Ret-tungsgeräte der Feuerwehr zu gewährleistenLeitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass ein Straßenbaum beschnitten wird, damit der zweite Rettungsweg für die Wohnungen in seinem Haus erhalten bleibt. 2. Wenn der Straßenbaum so gewachsen ist, dass er der Feuerwehr ein Anleitern unmöglich macht, muss der Eigentümer einen zweiten Rettungsweg herstellen.(Leitsätze der Redaktion)VG Berlin06.12.2021
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VG 13 L 315.20 - Entfernung von Gegenständen bei NutzungsuntersagungLeitsatz: 1) Eine Nutzungsuntersagung umfasst grundsätzlich auch die Entfernung der auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände, wenn die Nutzung gerade im Hinblick auf die dort befindlichen Gegenstände illegal ist (hier: Wohnwagen einer Wagenburg).2) Gegenüber einer an den Mieter oder Pächter gerichteten Duldungsverfügung zur Durchsetzung einer an den Eigentümer gerichteten Nutzungsuntersagung kann Ersterer sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung berufen.3) Für die Vollstreckung weitergehender Handlungs- oder Unterlassungspflichten des Duldungsverpflichteten wie Kündigung von Unterpachtverträgen, Ausübung des Betretensrechts oder Entfernung der gelagerten Gegenstände (Wohnwagen) ist eine Präzisierung der gegenüber dem Eigentümer erlassenen Nutzungsuntersagung oder eine weitere Grundverfügung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten erforderlich.VG Berlin20.01.2021
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VG 10 A 119.00 - Altenwohnheime und Pflegeheime als Wohnungen; Wohnheim für Fremdbeherbergung; Ausgleichsabgabe für ZweckentfremdungTeaser: ...immer noch die Gerichte zu befassen....VG Berlin16.08.2005
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VG 10 A 239.05 - Beseitigung eines Bolzplatzes wegen unzumutbaren LärmsLeitsatz: Gehen von einem Bolzplatz andauernd unzumutbare Lärmimmissionen aus, kann ein Anwohner von der Behörde als letztes Mittel Beseitigung der Anlage verlangen. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin22.09.2006