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  1. 10 K 10303/19 - Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG
    Leitsatz: 1. Die Schätzung der ortsüblichen Miete ist regelmäßig auch dann anhand eines Mietspiegels durchzuführen, wenn das Objekt nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels fällt, z. B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Mietspiegel nur für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt.2. Für die zeitliche Einordnung ist der Erhebungsstichtag, nicht der Veröffentlichungszeitpunkt des Mietspiegels entscheidend.3. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete ist eine ganzjährige, keine unterjährige, nach einzelnen Monaten differenzierende Betrachtungsweise geboten.4. Ergeben sich aus dem Mietspiegel nicht nur Spannen, sondern enthält der Mietspiegel selbst eine Anleitung zur Spanneneinordnung, ist die Spanneneinordnung vorzunehmen und nicht auf das untere Ende der Spanne des einschlägigen Mietspiegelfeldes abzustellen.5. Wird die ortsübliche Miete einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus aus einem Mietspiegel abgeleitet, der für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt, ist kein Zuschlag vorzunehmen.6. Obiter dictum: Bei Einfamilienhäusern kommt ein Zuschlag von 10 % in Betracht.7. Werden die Betriebskosten in ortsüblicher Weise so umgelegt, dass monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind und jährlich abgerechnet wird mit der Folge einer jährlich einmaligen Nach- oder Rückzahlung, gehört auch die jährliche Zahlung gleichermaßen sowohl zur vereinbarten Miete als auch zur ortsüblichen Miete.
    FG Berlin-Brandenburg
    13.08.2020
  2. BVerwG 8 AV 1.20 - Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, um gegen einen Bescheid des BADV vorzugehen
    Leitsatz: ...Bestimmung des zuständigen Gerichts ist...
    BVerwG
    13.08.2020
  3. 85 S 23/20 WEG - Teilungültigerklärung einer Sonderumlage
    Leitsatz: ...Gericht eine Sonderumlage in bestimmter...
    LG Berlin
    21.08.2020
  4. 3 U 18/19 - Abtretung aller Vermieteransprüche, Kündigungszugang
    Leitsatz: Erklären die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt, ist das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht im Beschlusswege aufzuheben. Zugegangen ist eine Kündigungserklärung im Sinne des § 130 BGB erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nicht möglich.
    OLG Rostock
    24.08.2020
  5. VIII ZR 59/20 - Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, Abmahnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Nichtzulassungsbeschwerde
    Leitsatz: ...verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der...
    BGH
    25.08.2020
  6. 31 C 231/19 - Bürgschaft neben Barkaution, Kündigung des Bürgschaftsvertrags
    Leitsatz: Eine durch einen Dritten gegenüber einem Vermieter übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft tangiert nicht ohne Weiteres den Schutzbereich des § 551 BGB.
    AG Brandenburg/Havel
    28.08.2020
  7. 225 C 93/20 - Schonfristzahlung kann die Pflichtverletzung (Zahlungsverzug) in einem milderen Licht erscheinen lassen oder den Gesichtspunkt von Treu und Glauben auslösen
    Der Fall: ...das Gericht darauf hin, dass ein...
    AG Charlottenburg
    01.09.2020
  8. 67 S 108/20 - Verfrüht (16 Monate vor Beginn) ausgesprochene Modernisierungsankündigung unwirksam
    Leitsatz: Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann aus ihr keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten (hier: Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt beabsichtigten Maßnahmen).
    LG Berlin
    01.09.2020
  9. 8 K 1929/18 - Besondere Zuwendung für Haftopfer
    Leitsatz: Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben. Demgegenüber erhalten Betroffene die besondere Zuwendung im jeweiligen Monat nicht oder nicht in voller Höhe, wenn ihr monatliches Einkommen über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    02.09.2020
  10. V ZB 141/18 - Notargebühren für Beglaubigung der Unterschrift unter Verwalterzustimmung
    Teaser: ...Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 des Gerichts- und...
    BGH
    10.09.2020