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Urteil Abtretung aller Vermieteransprüche, Kündigungszugang
Schlagworte
Abtretung aller Vermieteransprüche, Kündigungszugang
Leitsätze
Erklären die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt, ist das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht im Beschlusswege aufzuheben.
Zugegangen ist eine Kündigungserklärung im Sinne des § 130 BGB erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nicht möglich.
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