Urteil Schonfristzahlung kann die Pflichtverletzung (Zahlungsverzug) in einem milderen Licht erscheinen lassen oder den Gesichtspunkt von Treu und Glauben auslösen
Schlagworte
Schonfristzahlung kann die Pflichtverletzung (Zahlungsverzug) in einem milderen Licht erscheinen lassen oder den Gesichtspunkt von Treu und Glauben auslösen
Leitsatz
Begleicht der Mieter innerhalb der Schonfrist den gesamten rückständigen Mietzins, kann dies seine Zahlungspflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies im Rahmen der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung oder im Rahmen von § 242 BGB zu prüfen ist. Die nachträgliche Zahlung steht dem Räumungsbegehren des Vermieters sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Kündigung als auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
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