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Suchergebnis Urteilssuche (6311 - 6320 von 8030)

  1. VG 16 A 58.99 - Förderungsprogramm "Mag 90"
    Leitsatz: 1. Werden nach dem "Betreff" von Förderbescheiden die Mittel zur "Finanzierung der Kosten (...) für (...) Wohnungsbestand" bewilligt, wird davon die sich überwiegend oder gar ausschließlich auf Gewerberäume beziehende Modernisierung und Instandsetzung selbst dann nicht umfaßt, wenn die Gewerberäume in einem Wohngebäude liegen. 2. Der Berechtigte tritt nicht in bezug auf das Grundstück bestehende Förderverhältnisse ein, wenn die Zuwendungsbescheide als Sammelbescheide sich nicht auf das konkrete Grundstück beziehen.
    VG Berlin
    14.04.2005
  2. VG 1 A 21.02 - Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftig
    Leitsatz: Waren vor einer Sanierung der Fassade Niststätten von Haussperlingen und Fledermausquartiere vorhanden, die im Zuge der Fassadensanierung beseitigt wurden, hat der Grundstückseigentümer nach Beendigung der Bauarbeiten für angemessene Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzniststätten und -quartiere) zu sorgen.
    VG Berlin
    29.09.2003
  3. VG 31 A 371.99 - Globalanmeldung; JCC; Anmeldefrist; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; Ausschlußfrist; Präzisierung der Globalanmeldung
    Leitsatz: 1. Keine gültige Globalanmeldung durch JCC bei Mangel an Präzisierung nach Art, Umfang und Ort der Belegenheit hinsichtlich des Restitutionsobjekts. 2. Die rechtzeitige Anmeldung des Zweitgeschädigten wahrt nicht die Anmeldefrist für den Erstgeschädigten. 3. Die Ausschlußfrist zur Anmeldung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
    VG Berlin
    27.09.2002
  4. 6 K 1521/98 GE - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; komplexer Wohnungsbau; Unternehmensteilrückgabe; Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen; Rehabilitierung
    Leitsatz: Wird der Rückübertragungsanspruch eines Erstgeschädigten bestandskräftig abgelehnt, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG bezogen auf den Rückübertragungsanspruch des Zweitgeschädigten nicht mehr vor. Dies gilt auch dann, wenn der die Rückübertragung an den Erstgeschädigten ablehnende Bescheid zu Unrecht darauf abstellt, daß eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau erfolgt sei.
    VG Gera
    06.11.2001
  5. VG 29 A 471.95 - Baulandenteignung; FDGB; Wohnraumversorgung; Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Manipulation; vorgeschobener Enteignungszweck
    Leitsatz: 1. Die Inanspruchnahme von Bauland zugunsten des FDGB für die Errichtung von Eigenheimen zur Wohnraumversorgung hoher Funktionäre war mangels entsprechender Aufgabenzuweisung nicht von den die Aufbauverordnung erweiternden Regelungen des Magistrats gedeckt. 2. Eine gleichwohl auf die Aufbaubestimmungen gestützte Inanspruchnahme war machtmißbräuchlich, wenn den zuständigen staatlichen Stellen die insoweit fehlende Rechtsträgerschaft des FDGB bekannt war und deshalb durch die vorübergehende Einsetzung des Magistrats als Rechtsträger nur der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit begründet werden sollte, um gezielt die Voraussetzungen eines späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baugrundstücks durch den FDGB überhaupt erst zu ermöglichen.
    VG Berlin
    14.12.2000
  6. VG 31 A 245.94 - komplexer Wohnungsbau; Sanierung von Altbauten; Modernisierung; Instandsetzung; Natur der Sache; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: Kein "Komplexer Wohnungsbau" bei Sanierung von Altbauten (gegen Berliner Linie).
    VG Berlin
    26.01.1996
  7. 3 K 117/94 - Liste A; Bankenteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Eine in der sogenannten Liste A der VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 aufgeführte Bank wurde hierdurch mit allen Vermögenswerten, unabhängig von deren Belegenheit, enteignet. 2. Auch eine grundbuchliche Umschreibung im April 1961 kann noch auf Besatzungsrecht basieren.
    VG Leipzig
    30.03.1995
  8. 4 K 482/93 - Bodenreformeigentum; Neubauer; Rechtsposition
    Leitsatz: Bodenreformeigentum ist als "höchstpersönliche" Rechtsposition des Neubauern anzusehen, die mit dessen Tod erlischt.
    VG Chemnitz
    01.03.1995
  9. 3 (1) A 1201/92 - Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit
    Leitsatz: 1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte. 3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht. 4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945. 5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. 6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes. 7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.
    VG Greifswald
    05.10.1993
  10. VG 19 A 248. 91 - Milieuschutz; Wohnungsbrand; Modernisierung
    Leitsatz: 1. Eine Erhaltungsverordnung aus Gründen des Milieuschutzes (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erfaßt auch freigewordene Wohnungen, Gebäude oder Gebäudeteile. 2. Wird ein Miethaus aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, von der Behörde für unbewohnbar erklärt (hier: Folgen eines Wohnungsbrandes), so kann das Interesse des Vermieters überwiegen, die Wohnungen kostengünstig neuzeitlichen Anforderungen anzupassen, sofern es sich nicht um eine Luxusmodernisierung handelt.
    VG Berlin
    03.06.1992