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  1. 18 T 45/13 - Kaution; Kautionsverwertung nach Beendigung des Mietverhältnisses; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund
    Leitsatz: Der Mieter kann eine Kautionsverwertung des Vermieters nach Mietvertragsende nicht durch einstweilige Verfügung verhindern, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Mieter muss seinen Rückzahlungsanspruch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzen.
    LG Berlin
    21.03.2013
  2. 61 T 115/88 - Mieterhöhung; Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen; konkludente Zustimmung; schlüssiges Verhalten
    Leitsatz: Zustimmung zur erhöhten Miete durch schlüssiges Verhalten.
    LG Berlin
    06.02.1989
  3. 5 C 5/00 - Mangel, Ratten, Hof, Mietminderung, Minderung
    Leitsatz: Ratten im Hof des Hauses berechtigen zur Mietminderung i. H. v. 10 %.
    AG Aachen
    19.04.2000
  4. 43 C 452/98 - Bundeskleingartengesetz; Kleingarten; kleingärtnerische Nutzung; Nutzungsentgeltverordnung; Pachtzins; Kleingartenanlage; Nutzungsentgelt
    Leitsatz: Wenn ein Grundstück dem Bundeskleingartengesetz unterliegt, kann der Grundstückseigentümer kein Nutzungsentgelt, sondern Kleingartenpachtzins fordern. Eine vor dem 3. Oktober 1990 unter den Bedingungen der DDR bestehende Kleingartenanlage hat durch § 20 a BKleingG ihren Rechtscharakter behalten.
    AG Greifswald
    04.11.1998
  5. 1 C 1847/97 - Vermittlungsgebühr; Courtage; Maklercourtage; Personenidentität; Maklerprovision; Verflechtung
    Leitsatz: Bei Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Makler-GmbH und den Gesellschaftern der Vermieter GbR ist ein Anspruch auf Maklerprovision ausgeschlossen.
    AG Gera
    31.12.1997
  6. 15 C 548/90 - Mietpreisgutachten; Sachverständigenhonorar
    Leitsatz: Auch für Mietpreisgutachten gibt es einen "Zielkorridor" für das Ho-norar des Sachverständigen.
    AG Schöneberg
    06.08.1991
  7. 3 C 256/85 - Kündigung/Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung; Anwaltskosten - bei unberechtigter Kündigung; Kündigung - unberechtigte als positive Vertragsverletzung; positive Vertragsverletzung - durch unberechtigte Kündigung; Mitverschulden - des Mieters an unberechtigter Kündigung seitens des Vermieters bei unerlaubter Untervermietung
    Leitsatz: Entstehen dem Mieter durch eine unberechtigte Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, hat ihm der Vermieter diese Kosten zu erstatten.
    AG Schöneberg
    30.05.1985
  8. BVerwG 7 AV 13.94 - Gerichtszuständigkeit; örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Restitution von Unternehmensgrundstücken
    Leitsatz: Bei Klagen auf Rückübertragung einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 1 VwGO.
    BVerwG
    12.10.1994
  9. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
    BVerfG
    25.03.2021
  10. V ZR 66/10 - Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters; Anspruch auf Fotokopie; Ablichtungen; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Auskunftsanspruch der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer; Individualanspruch
    Leitsatz: a) Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. b) Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.
    BGH
    11.02.2011