Urteil Berufliche Rehabilitierung, Verfolgungszeiten, Verfolgungsmaßnahme, politische Verfolgung, Allgemeinschicksal
Schlagworte
Berufliche Rehabilitierung, Verfolgungszeiten, Verfolgungsmaßnahme, politische Verfolgung, Allgemeinschicksal
Leitsätze
1. Das Handeln eines Betroffenen in einer subjektiven Zwangslage, bei der es sich um eine Fehlvorstellung handelt, stellt eine politische Verfolgungsmaßnahme dar, wenn sie auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Einem Betroffenen, der Grund zur Annahme hat, selbst politisch verfolgt zu werden, kann das Risiko einer Fehleinschätzung nicht aufgebürdet werden, zumal er in der DDR keine Mittel und Wege hatte, um eine etwaige Verfolgungslage in Erfahrung zu bringen. Entscheidend ist, ob solche Verfolgungsmaßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Eindruck gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen.
2. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG endet die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes, spätestens mit Ablauf des 1.10.1990.
(Leitsätze der Redaktion)
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