Urteil Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage, SMAD-Befehle
Schlagworte
Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage, SMAD-Befehle
Leitsätze
Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; „neu“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen.
Nur bei eine Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligenden oder korrigierenden Äußerungen der Besatzungsmacht liegt ein Enteignungsverbot vor.
(Leitsätze der Redaktion)
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