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Suchergebnis Urteilssuche (241 - 250 von 7921)
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3 C 227/08 - Versäumnisurteil auf Räumung vor Ablauf der SchonfristLeitsatz: ...Voraussetzungen der §§ 331, 333 ZPO ist ein Gericht...AG Köpenick02.09.2008
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7 C 264/03 - Nicht nachgewiesene Energieeinsparung durch Wärmedämmung; einzelne Modernisierungsmaßnahmen; zentrale Warmwasserbereitung; Verstärkung der Stromleitungen; Einbau eines WC-Spülkastens; Badewannenträger; Einhebelarmatur; zentrale Verstärkung der Steigeleitung; keine Vorlage von Belegkopien; SchließanlageTeaser: ...Weil das - vom Gericht eingeholte...AG Köpenick04.12.2007
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207 C 234/03 - Jeder Wert in der Mietspiegelspanne ortsüblich; OrientierungshilfeTeaser: ...Berliner Gerichte bei der Anwendung des...AG Charlottenburg05.11.2003
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31 M 8078/03 - Räumungseinstellung durch Gerichtsvollzieher wegen VerwirkungTeaser: ...rechtsmißbräuchlich ist. Das ist Sache des Gerichts....AG Wedding09.09.2003
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21 b C 73/03 - Mietspiegel 2003 einschließlich Orientierungshilfe Beweismittel; analoge Anwendung von wohnwerterhöhenden SondermerkmalenTeaser: ...ausschließt, daß im Einzelfall die Gerichte...AG Wedding26.05.2003
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13 C 394/01 - Orientierungshilfe zum Berliner MietspiegelTeaser: ...Gerichte sie wie ein Gesetz an und legen sie...AG Schöneberg24.01.2002
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VG 10 A 96.01 - Keine Wohnraummangellage in BerlinTeaser: ...allerdings untätig, handeln die Gerichte, wie...VG Berlin25.04.2001
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10 Wx 27/97 - Amtswiderspuch; Mangel des Erwerbsgeschäftes; Zusammenhang mit restitutionsrechtlichen Sachverhalten; Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren; Grundbuchverfahren; Rechtswegzuständigkeit; GrundbuchbeschwerdeLeitsatz: 1. Kein "zivilrechtlicher" Anspruch auf Eintragung eines Amtswiderspuchs gem. § 53 GBO bei restitutionsrechtlichen Sachverhalten, wenn der zivilrechtliche Mangel des Erwerbsgeschäftes bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht (BGH, ZOV 1995, 454). Die Unrechtsfolgen können nur nach den Maßstäben des VermG beseitigt werden. 2. Die Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren entspricht der Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 1 ZPO und ist auch dann gegeben, wenn von erloschenen Personen (hier: e. V.) im Rahmen deren Abwicklung Eigentumspositionen gerichtlich geltend gemacht werden. 3. Ist im Grundbuch ein Amtswiderspruch gebucht, besteht die Rechtswegzuständigkeit der Grundbuchgerichte. Es ist der Weg der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO gegeben und nicht die Klage zu den Verwaltungsgerichten.OLG Naumburg14.10.1997
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63 T 83/97 - Gebührenstreitwert; Klage auf ModernisierungsduldungDer Fall: ...Zuständigkeitsstreitwert (welches Gericht ist zuständig...LG Berlin14.11.1997
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BVerwG 4 C 8.07 - Berufung; Zurücknahme; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; (keine) Einwilligung; Stellung der Anträge; Anschlussberufung; KostenLeitsatz: ...Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts...BVerwG20.11.2008