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Urteil Mieterhöhungserklärung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung; Oberwert; Mietspiegel; Betriebskostenvorschuss; Nettomiete, Rasterfeld, Zustimmungsverlangen
Leitsatz
Der Vermieter begründet sein Verlangen auf Zustimmung zur Erhöhung der vereinbarten Nettomiete vorprozessual nicht wirksam, wenn er auf das maßgebliche Rasterfeld des Berliner Mietspiegels mit der Begründung verweist, der erhöhte Nettomietzins zuzüglich des konkreten Betriebskostenvorschusses übersteige den Oberwert des Rasterfeldes nicht.
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