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Urteil Gebührenstreitwert
Schlagworte
Gebührenstreitwert; Modernisierungsduldung
Leitsatz
Der Streitwert des Duldungsanspruchs gemäß § 541 b BGB richtet sich nach dem Dreifachen des Jahresbetrages der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 3 MHG. Der Heizkostenvorschuß ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
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