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6 K 1418/18 Ge - Ausgleichsleistungen, entschädigungslose Enteignung, Leistungsausschluss, Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, BeweislastLeitsatz: 1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt keine (widerlegbare) Vermutungsregelung dafür auf, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit vorliegt. Vielmehr trifft denjenigen, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. 2. In Zweifelsfällen, in denen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht zur Überzeugung der bescheidenden Stelle feststehen, hat die bescheidende Stelle das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu verneinen. 3. Allgemein hat zu gelten, dass die von den (hier: Thüringer) Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu beurteilen und sie kritisch sowie vor allem mit Blick auf den damaligen politischen Kontext zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben. (Leitsätze der Redaktion)VG Gera27.06.2019
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VG 13 K 315.15 - Baunutzungsplan, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), GFZ, städtebauliche Konzeption, GRZLeitsatz: Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans im Hinblick auf die GFZ ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der städtebaulichen Konzeption des Baunutzungsplans bei der GEZ lediglich um eine Hilfsgröße handelte. Bei der Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung knüpfte der Plangeber vorrangig an die Geschosszahl und die GRZ an (im Anschluss an OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4/87 -). Der GFZ kam erst bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen in Nebengeschossen oder bei der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse eine Rolle zu (§ 7 Nr. 13 und Nr. 14 BO 58).VG Berlin28.06.2018
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VG 13 K 4.18 - Zur Zulässigkeit von großflächigen EinzelhandelsbetriebenLeitsatz: 1. Bei der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, bei der der in Satz 3 genannte Schwellenwert von 1.200 m2 Geschossfläche die Vermutungsbasis darstellt und schädliche Auswirkungen im Sinne der Sätze 1 und 2 der vermutete Sachverhalt sind. 2. Anhaltspunkte, die die gesetzliche Regel erschüttern, können im Hinblick auf die Größe eines Ortsteils (eines Berliner Bezirks) mit 21.000 Einwohnern und einer Fläche von gut 6 km², im Hinblick darauf, dass die Erweiterung des Verkaufsraums nicht dazu dienen soll, ein größeres Warenangebot anzubieten, sondern zum Zwecke großzügigerer Warenrepräsentation, verbesserter Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe erfolgt und im Hinblick auf die Lage an einem städtebaulich integrierten Standort, also einem Standort inmitten des Wohnbereichs, auf den der Lebensmittelmarkt ausgerichtet ist, gegeben sein.VG Berlin28.06.2018
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1 K 964/11 - Berechtigter, Grundstücksbegriff, Anwartschaftsrecht, Vermögenswert, Anteil am ungetrennten Hofraum, Liegenschaftskataster, entschädigungslose Enteignung, unlautere MachenschaftLeitsatz: 1. Ein dingliches Anwartschaftsrecht als nach dem Vermögensgesetz geschützter Vermögenswert kann nur an einem katastermäßig erfassten und im Grundbuch eintragungsfähigen Grundstück erfolgen.2. Ein im Grundbuch eingetragener „Anteil am ungetrennten Hofraum“ bezieht sich auf Grundstücke im Innenstadtbereich, die zwar hinsichtlich ihrer Außengrenzen, nicht aber hinsichtlich der einzelnen Anteile hieran vermessen und katastermäßig erfasst wurden. Fehlen Katasterangaben, ist ein „Anteil am ungetrennten Hofraum“ im grundbuchrechtlichen Sinne nicht eintragungsfähig. (Leitsätze der Redaktion)VG Leipzig15.01.2014
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1 K 326/10 - Grundstücksverkaufsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis; Vertrauensschutz bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsbehelfs gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anwendung des intertemporalen ProzessrechtsLeitsatz: 1. Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, ist allein § 4 Abs. 2 VermG dafür maßgebend, ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten ausschließt. 2. Ein uneingeschränktes Restitutionsbegehren unter Hinweis darauf, dass einem Rückübertragungsantragsteller die Rechtsänderungen an dem Grundstück nach dem schädigenden Ereignis nicht bekannt sind, ist dahin gehend zu verstehen, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung stellt. Dieses Verfahren ist entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 DV-VerkaufsG wegen Vorlage einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als erteilt gilt. 3. In dem - auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkaufsgenehmigung konnte auf § 7 AnmVO ungeachtet des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Anmeldeverordnung insgesamt durch Art. 199 des am 25. April 2006 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 890) ersatzlos aufgehoben worden ist. Denn das nach altem Recht einmal statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel konnte auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht unzulässig werden. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus25.07.2013
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5 K 2571/04 - Entschädigung bei Ausschlag der Unternehmensrestitution wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Singularrestitution; Vermutung für Fortbestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes bis zur Überführung in die LPGLeitsatz: 1. Die unternehmensbezogenen Vorschriften über die Bestimmung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§§ 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG) sind - wie im Vermögensgesetz - dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war. 2. Für ein Fortbestehen des Unternehmens bis zur Schädigung spricht, dass für landwirtschaftliche Betriebe als staatliche Treuhänder entweder volkseigene Güter oder der Rat der Gemeinde bzw. Stadt einzusetzen waren. 3. Gegen die Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes spricht eine Vermutung, weil die DDR zur Versorgung der Bevölkerung und zur Einhaltung der vorgesehenen Ablieferungsnormen auf die Weiterführung verlassener landwirtschaftlicher Betriebe angewiesen war und die Treuhänder zu einer Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und bei der Nutzung zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Aufbaus des Sozialismus verpflichtet waren. 4. Dafür, dass bis zur Überführung der landwirtschaftlichen Flächen in Volkseigentum eine Weiterführung des Betriebes erfolgte, spricht, dass einzelbäuerliche Betriebe aufgrund der hoffremden LPG-Strukturen in derartigen Fällen grundsätzlich erst nach Überführung in die jeweilige LPG im Sinne einer Betriebseinstellung untergingen. (Leitsätze der Redaktion)VG Dresden09.05.2008
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1 K 1437/01 - Vermögenszuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis bei ausgliedernder Umwandlung einer Gebietskörperschaft; Eigentumsvermutung kraft GrundbucheintragungLeitsatz: 1. Der Vermögenszuordnungsbescheid stellt die Eigentumsverhältnisse nicht nur mit zivilrechtlicher Wirkung, sondern zugleich auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bindend fest. 2. Die ausgliedernde Umwandlung einer Gebietskörperschaft führt nicht unmittelbar zum Übergang des Grundeigentums auf das neu gegründete Tochterunternehmen und läßt daher deren bestehende Verfügungsbefugnis zunächst unberührt. (Leitsätze der Redaktion)VG Leipzig21.02.2006
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9 K 1992/01 - Verfolgungsbedingtheit; Vermögensverlust; Erbausschlagung; Vermögensaufgabe; Anmeldung; Erbschein; Erbberechtigung; weggeschwommene" Grundstücke; Unternehmensschädigung; Zwischenerwerb; Vermutung verfolgungsbedingten VermögensverlustLeitsatz: 1. Die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); sie kann (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. 2. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe i. S. d § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO anzusehen. 3. Zur notwendigen Anmeldung von vermögensrechtlichen Grundstücken reicht die Angabe von Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes, der berechtigten Anmelder und die Individualisierbarkeit der einzelnen Grundstücke aus. 4. Zum Nachweis der Berechtigung nach einer Erbausschlagung bedarf es dann keiner Vorlage eines Erbscheines, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist. 5. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ordnet eine Restitution von "weggeschwommenen" Einzelgrundstücken auch und gerade für den Fall an, daß das Unternehmen nicht mehr existiert. 6. Ein Zwischenerwerb vom geschädigten Unternehmen durch ein anderes Unternehmen, das erst an eine natürliche Person veräußert, beseitigt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG.VG Potsdam26.05.2005
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29 A 389.94 - unredlicher Erwerb; ordnungsgemäße Verwaltungspraxis; Redlichkeit; Wohnraumlenkung; ErholungsgrundstückLeitsatz: Zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. a VermG.VG Berlin25.02.1999
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VG 27 A 33.93 - Zuordnungssperre; Erwerberschutz; öffentliches FinanzvermögenLeitsatz: Für den Beginn der Zuordnungssperre ist bei der Veräußerung der Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt maßgebend.VG Berlin18.05.1998