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VIII ZB 45/12 - Beweiskraft des Tatbestandes; Geltung auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen ParteierklärungenLeitsatz: a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228). b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.BGH19.03.2013
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XI ZR 498/11 - Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen verschwiegener, aber dem Zeichner gleichwohl bekannter Innenprovision; RückvergütungLeitsatz: Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.BGH26.02.2013
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V ZR 180/11 - Singakademie Berlin; Vorrang des Vermögensgesetzes; Enteignungsbegriff; Eintragung als Eigentum des Volkes; besatzungshoheitliche Enteignung; Grundbuchberichtigung; Zuordnung von Volkseigentum; Legalenteignung; Überführung von Volkseigentum; kein Eigentumserwerb der öffentlichen Hand an unrichtig eingetragenem Volkseigentum bei rechtzeitigem RestitutionsantragLeitsatz: Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf anderer Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.BGH07.12.2012
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VII ZB 74/11 - Arbeitslosengeld pfändbar; Kosten der Unterkunft; Geldwert von Sachleistungen; Heizkosten; PfändungLeitsatz: Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).BGH25.10.2012
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III ZR 104/11 - Mitteilungspflicht des ARoV bei gleichzeitiger Anmeldung von Unternehmens- und SingularrestitutionLeitsatz: Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.BGH12.07.2012
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V ZR 17/11 - Mitwirkungspflicht zur Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage; Grundstückskauf; Mangelhaftung; Sachmangel; Verkauf einer noch unvermessenen Grundstücksfläche; MinderflächeLeitsatz: a) Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt. b) Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.BGH30.09.2011
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I ZR 122/09 - Immobilienmakler als Vertreter im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren; Vertretung von Bietern; Zwangsversteigerung; Rechtsdienstleistungsgesetz; Wettbewerbsverstoß; unlauterer Wettbewerb; VertretungsbefugnisLeitsatz: Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.BGH20.01.2011
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III ZR 221/09 - Nur Übernahmeanspruch statt Entschädigung wegen wertmindernder Festsetzung im Bebauungsplan; eigentumsverdrängende fremdnützige Planung; weitere Geldentschädigung; unterbliebene Verwirklichung der gemeindlichen PlanungLeitsatz: a) Der von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung nach § 40 Abs. 1 BauGB betroffene Eigentümer, dem ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB zusteht, kann wegen § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann keine weitere Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde über einen langen Zeitraum die Verwirklichung der Planung nicht in Angriff nimmt und erklärt, auch aktuell keinen diesbezüglichen Umsetzungswillen zu haben. b) Die Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB ist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.BGH08.07.2010
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III ZR 249/09 - Beratungsfehler eines Anlageberaters, unrichtige Auskunft eines Anlagevermittlers, Emissionsprospekt, fahrlässige UnkenntnisLeitsatz: Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.BGH08.07.2010
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V ZR 85/09 - Vertragsabschluss; Frist für Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle von Vertragsabschlüssen; Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss; Beweisverfahren; Schrottimmobilien; Kauf einer Eigentumswohnung; Inhaltskontrolle; Bindungsfrist; Anfechtung des Kaufvertrags; Arglist; verschwiegene MängelLeitsatz: a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB). b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist. c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind. d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.BGH11.06.2010