Urteil Überschuldung wegen nicht kostendeckender Miete
Schlagworte
Überschuldung wegen nicht kostendeckender Miete; Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen; Instandhaltungsmaßnahmen; Eigentumsverlust
Leitsätze
1. Die Vermutung, daß in der DDR erzielte Mieten nicht kostendeckend im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG waren, gilt nur so lange, wie sich aus der konkreten Ertragssituation des Grundstücks nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Ein Grundstück ist nur dann überschuldet im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den Zeitwert der Immobilie überschritten haben und diese Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Dabei sind auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts notwendig gewesen wären, um die Kosten der anstehenden unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen zu decken. Die Kosten laufender kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden. 3. Ein früherer Eigentumsverlust, der im Vorgriff auf eine lediglich absehbare künftige Überschuldung des Grundstücks erfolgte, löst noch keinen vermögensrechtlichen Anspruch aus.
(Leitsätze der Redaktion)
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