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BVerwG 7 C 27.92 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Restitutionsklage; Rückübertragungsklage; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende MIeten; InstandsetzungsmaßnahmenLeitsatz: 1. Eine auf Rückübertragung eines Grundstücks gerichtete Klage wird nicht dadurch unzulässig, daß während des gerichtlichen Verfahrens ein Dritter auf Grund einer sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Grundstücksverkehrsgenehmigung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. 2. Der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG setzt voraus, daß der infolge nicht kostendeckender Mieten eingetretene Zustand des bebauten Grundstücks oder des Gebäudes den Eigentümer in eine konkrete Zwangslage versetzt hatte, die wegen Überschuldung ein weiteres Festhalten an dem Eigentum als wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließ. 3. Die Überschuldung ist am Wert des bebauten Grundstücks oder des Gebäudes und nicht auch am sonstigen Vermögen des Eigentümers zu messen. 4. Eine Überschuldung stand unmittelbar bevor, wenn die zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit unaufschiebbar notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen Aufwendungen erfordert hätten, die den um die Belastungen verminderten Zeitwert des bebauten Grundstücks oder des Gebäudes überstiegen und nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag zu decken gewesen wären.BVerwG24.06.1993
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10 S 57.19 - Nutzungsuntersagung, Wettbüro, formelle Illegalität, Genehmigungsfiktion, Verzichtserklärung, Willenserklärung, Anfechtung, Willensmängel, Ermessen, (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, allgemeines Wohngebiet, VergnügungsstätteLeitsatz: Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Zugang nicht widerrufen werden kann. Deren Anfechtung ist entsprechend §§ 119, 142 ff. BGB ausnahmsweise möglich.OVG Berlin-Brandenburg25.11.2019
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OVG 11 S 26.13 - Unterlassungsanspruch von Naturschutzvereinigungen gegen Baumfällungen in Vegetationsperiode bei fehlender Mitwirkung an einem Verfahren zur Erteilung einer BefreiungLeitsatz: Naturschutzvereinigungen haben bis zu einer ordnungsgemäßen Mitwirkung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung vom Verbot der Baumfällung in der Vegetationsperiode einen Anspruch auf Unterlassung von Baumfällarbeiten. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg19.07.2013
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OVG 2 S 5.95 - öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz; subjektives Recht; Bebauungsplan; FlächennutzungsplanLeitsatz: Selbst gegen eine die Umgebung erheblich verändernde Bebauung, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes unter Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wäre, kann öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz nur gewährt werden, wenn auch ein subjektives Recht verletzt ist.OVG Berlin04.08.1995
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OVG 2 S 1.91 - Vorbescheid; einstweilige Anordnung: Sicherungsanordnung; RegelungsanordnungLeitsatz: Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung eines Vorbescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht.OVG Berlin11.03.1991
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OVG 2 B 9.87 - Bauordnung; Nachbarschutz; Garage; Grundstücksgrenze; Abstellraum; Abstandsflächenregelung; MindestabstandflächenLeitsatz: 1. Der nach der Berliner Bauordnung 1985 zusammen mit einer Garage an der Grundstücksgrenze zulässige Abstellraum muß mit der Garage als ein dieser untergeordneter Nebenraum baulich und funktional verbunden sein. 2. Die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO Bln entfaltet zumindest hinsichtlich der dort fortgeführten Mindestabstandflächen unmittelbare nachbarschützende Wirkung.OVG Berlin29.09.1988
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OVG 2 B 66.85 - Baurecht; Beseitigungsverfügung; Veräußerung des Grundstücks; Rechtsnachfolger; Prozessfortführung; Eckgaragen; Abstandfläche; NachbarschutzLeitsatz: 1. Veräußert der Eigentümer während der Rechtshängigkeit der Anfechtungs klage gegen eine Beseitigungsverfügung sein Grundstück, so kann der Rechtsnachfolger das Verfahren entsprechend § 266 Abs. 1 ZPO (§ 173 VwGO) fortführen. 2. Nach der Berliner Bauordnung 1985 sind Garagen ohne eigene Abstandflächen nur an einer Nachbargrenze zulässig; sogenannte Eckgaragen sind damit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.OVG Berlin25.09.1987
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19 L 343/25 - Regelmäßig keine sofortige Vollziehung einer baurechtlichen/milieuschutzrechtlichen BeseitigungsanordnungLeitsatz: 1. Da eine baurechtliche Beseitigungsanordnung in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme ist, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft, scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes in der Regel aus.2. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen.3. Auch im Bauaufsichtsrecht begründet eine auch durch Vollzugsdefizite allgemein herabgesetzte Rechtsbefolgungsbereitschaft nicht ein öffentliches Interesse an der sofort und symbolisch mit besonderer Strenge durchgesetzten Auflage.VG Berlin02.12.2025
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1 K 1133/13 - Ausgleichsleistungen, Bemessung, Enteignung, Enteignungsgegenstand, besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche RechtsgrundlageLeitsatz: Zur Bemessungsgrundlage für einen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Vermögensverlust und insbesondere zur Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942. (Leitsatz der Redaktion)VG Cottbus07.11.2019
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VG 9 K 19.16 - Ergänzung des Rehabilitierungsbescheides wegen weiterer konkreter Verfolgungsmaßnahmen über die Ausreiseverzögerung hinausLeitsatz: Zur Frage, wann sich Vernehmungen, Bespitzelung und Observierung durch Mitarbeiter des MfS sowie berufliche Degradierung zur Teilzeitarbeit zu einem solchen Gesamtkomplex verdichtetet haben, dass die Folgen dieser Maßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben können. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin28.02.2017
