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Urteil Zustellung an prozessfähige Partei


Schlagworte

Zustellung an prozessfähige Partei

Leitsätze

1. Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an die nicht erkennbar prozessfähige Partei setzt gleichwohl die Einspruchsfrist in Lauf. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage setzt in einem solchen Fall die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels nicht voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

2. Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

3. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).

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