Urteil Untervermietungserlaubnis bei berufsbedingtem mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Schlagworte
Untervermietungserlaubnis bei berufsbedingtem mehrjährigen Auslandsaufenthalt; Behalt eines Zimmers zur Möbelaufbewahrung; Aufgabe des Gewahrsams an der Wohnung
Leitsätze
a) Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200).
b) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
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