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Urteil Wahrung der Schriftform bei einem später mündlich und/oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag
Schlagworte
Wahrung der Schriftform bei einem später mündlich und/oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag; Schriftform bei bloßer Schriftlichkeit
Leitsatz
Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - GE 2010, 614 = NJW 2010, 1518).
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