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Suchergebnis Urteilssuche (6961 - 6970 von 7926)

  1. 4 (3) A 747/93 - Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; Neubauernstelle
    Leitsatz: 1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten. 2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden. b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.
    VG Greifswald
    23.02.1994
  2. 2 K 166/92 - Enteignung gegen geringere Entschädigung; diskriminierende Entschädigung; Erbengemeinschaft; Aufbauenteignung
    Leitsatz: Wird das einer Erbengemeinschaft gehörende Grundstück nach dem Aufbaugesetz gegen Entschädigung enteignet und wird die Entschädigung nur zum Teil an in der DDR lebende Eigentümer gezahlt, weil andere Mitglieder außerhalb der DDR wohnen, so liegt eine Enteignung gegen eine geringere Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b) VermG vor.
    VG Leipzig
    03.06.1993
  3. SU 2 K 92.103 - fehlgeschlagene Enteignung; Rückenteignung; Teilungsunrecht; Hilfsschule
    Leitsatz: Rückenteignung eines Grundstücks nach fehlgeschlagener Enteignung zur Errichtung einer Hilfsschule, auch wenn kein Fall von Teilungsunrecht vorliegt.
    VG Meiningen
    28.04.1993
  4. VG 26 A 741.92 - Parteivermögen; Treuhandverwaltung; Sicherungszweck; Einstellung eines Gewerbebetriebes
    Leitsatz: 1. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ermächtigt grundsätzlich nicht zu ho-heitlichen Maßnahmen gegenüber einer mit ihrem Vermögen der Treuhandverwaltung unterstellten Organisation oder juristischen Person, wenn mit diesen Maßnahmen ausschließlich oder in erster Linie Interessen von Dritten verfolgt werden, die außerhalb des durch das Gesetz normierten Sicherungszwecks liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den verfolgten Interessen um (öffentliche) Belange einer (anderen) öffentlich rechtlichen Körperschaft handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme dem in der Maß-gaberegelung des Einigungsvertrages normierten Sicherungszweck zuwiderläuft. 2. Maßnahmen im Rahmen der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, die die Schließung und Einstellung eines dem Sondervermögen zugerechneten Gewerbebetriebes zur Folge haben, sind grundsätzlich unzulässig, solange ein nachweislich materiell-rechtsstaatlicher Erwerb der durch den Gewerbebetrieb verkörperten Vermögenswerte nicht endgültig ausgeschlossen worden ist. Anderenfalls wäre eine der zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich vom Gesetz vorgeschriebene Verwendung des Treuguts, die Wiederzurverfügungstellung im Sinne des Satzes 4 der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages, nicht mehr erreichbar. Die (auch faktische) Einstellung eines Gewerbebetriebes kann vor dem Abschluß der treuhänderischen Verwaltung gemäß Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Ein derartiger Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn bei einer Fortführung des Betriebes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufzehrung seiner wirtschaftlichen Substanz zu besorgen ist; eine derartige Entscheidung setzt aber voraus, daß die Treu-handanstalt sich einen umfassenden Überblick über die Geschäftstä-tigkeit und die Geschäftslage des ihrer Treuhandverwaltung unterstellten Betriebes gemacht hat und sich der Auswirkungen der er-griffenen Maßnahme auf den Weiterbestand des Betriebes bewußt ist.
    VG Berlin
    28.09.1992
  5. VG 25 A 344.92 - Investitionsvorrangbescheid; Anwendung des Investitionsvorranggesetz; Auschluss der Anfechtungsklage
    Leitsatz: 1. Ausschluß der Anfechtungsklage durch § 12 Abs. 1 InVorG offensichtliches Redaktionsversehen. 2. Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf laufendes Verfahren 3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.
    VG Berlin
    24.08.1992
  6. II K 123/92 - Machtmissbrauch; Erbe; Vermögenseinziehung gegen Toten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsaussschluss; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64
    Leitsatz: Die gegen einen Toten gerichtete Vermögenseinziehung geht ins Leere und stellt keine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Die tatsächlich den Erben treffende Enteignung beruht demzufolge auf Machtmißbrauch.
    VG Dresden
    15.01.1992
  7. VG 13 A 25.88 - Geschoßflächenzahl; Dachgeschossausbau; bauliche Nutzung; Kompensationsforderung
    Leitsatz: Bei einer weiteren Überschreitung der bereits mit dem vorhandenen Gebäude erheblich überschrittenen Geschoßflächenzahl durch Dach-geschoßausbau kommt es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 25 c Abs. 2 BauNVO darauf an, ob städtebauliche Mißstände entstehen oder verschärft werden; hierbei sind die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung und die Kompensationsforderung im Falle ihrer Überschreitung nach § 17 BauNVO 90 als Anhaltspunkt heranzuziehen (hier: Dachgeschoßausbau bei vorhandenen 3,44 GFZ in Berlin Kreuzberg).
    VG Berlin
    22.06.1990
  8. IX B 90/00 - Veräußerungsfrist für Grundstücke; rückwirkende Fristverlängerung; Spekulationsfrist
    Leitsatz: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
    BFH
    05.03.2001
  9. 67 S 289/23 - Anforderungen an die Verwertungskündigung
    Leitsatz: 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die „grundsätzlichen“, sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 12. November 2003 - 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16).2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der - sozialen und wirtschaftlichen - Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.
    LG Berlin II
    11.03.2024
  10. 32 C 172/22 - Keine getrennte Kündigung des Garagenmietvertrags bei an demselben Tag angemieteter Wohnung
    Leitsatz: 1. Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an.2. Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien.3. Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss.
    AG Hanau
    05.05.2023