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V ZB 39/01 - Verwalterabberufung; Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Laufzeitbegrenzung des VerwaltervertragesLeitsatz: a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113). b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen. c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG stand. d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre. e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.BGH20.06.2002
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65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterLeitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)LG Berlin22.08.2018
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BVerwG 8 C 14.14 - Ausgleichsbetrag, Bodenreform, Entscheidungsverbund, Gestapo, Gläubigervorrangverbindlichkeiten, Jude, „jüdischer Mischling ersten Grades”, rassische Verfolgung, VollzugLeitsatz: 1. Eine gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig gewordene Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung bezüglich eines Unternehmens bindet die gerichtliche Beurteilung auch, soweit die Berechtigung als Voraussetzung für die Rückübertragung von Trümmern des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Frage steht.2. Wird dem Berechtigten ein nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorausgesetzter Vermögenswert durch NS-Verfolgungsmaßnahmen vollständig entzogen, ist die Endgültigkeit des Vermögensverlusts nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Von einem endgültigen Verlust ist auszugehen, wenn die Entziehung zeitlich nicht beschränkt und absehbar nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war.3. Der Anspruch auf Rückgabe eines durch NS-Verfolgungsmaßnahmen entzogenen Vermögenswertes nach § 1 Abs. 6 VermG besteht auch dann, wenn dieser Vermögenswert dem Betroffenen vorübergehend im Zeitraum zwischen dem Kriegsende und der Bodenreform wieder zur Verfügung gestanden hatte. Dabei ist unerheblich, ob die erneute Entziehung des Vermögenswertes auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. 4. Der Entscheidungsverbund von Rückübertragung und Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann noch während des Rechtsstreits um die Rückübertragung durch einen Ergänzungsbescheid hergestellt werden, der die Festsetzungsentscheidung in den angefochtenen Rückübertragungsbescheid einfügt. Ist die Ergänzung nicht beweisbedürftig, kann sie auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt.BVerwG15.04.2015
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BVerwG 9 C 5.06 - Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; DarlegungslastLeitsatz: 1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind. 2. Unter einem „technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonst wie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen. 3. „Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z.B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein. 4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.BVerwG11.07.2007
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VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner MietendeckelsLeitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)VG Berlin30.03.2021
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VIII ZR 287/20 - Preisänderungsklausel bei Vattenfall-FernwärmeverträgenLeitsatz: a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrunde liegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. Diese Gesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein. b) Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegolten werden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.). c) Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-) Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).BGH01.06.2022
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VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch SchonfristzahlungLeitsatz: a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 a-d; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 20; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 11; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 19; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 25, 33; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 8).b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.).BGH13.10.2021
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VIII ZR 84/17 - Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen MieterkontosLeitsatz: Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrückstände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in das Bruttomieten eingestellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbständigten Bestand- teilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, zur Veröffentlichung bestimmt).BGH21.03.2018
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2 U 13/20 - Verdacht auf Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung, gewerbliches MietrechtLeitsatz: Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume. Die Grundsätze der Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht können auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden, so dass es hier nicht des Beweises einer schweren Pflichtverletzung bedarf.(Leitsatz der Redaktion)OLG Frankfurt/Main31.03.2021
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VI ZR 1370/20 - Räumungsrechtsstreit wegen Untervermietung, Mieter heimlich videoüberwachtLeitsatz: 1. a) Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.b) Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst, e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.c) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.BGH12.03.2024