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Urteil Abgrenzung der Rehabilitierungsfähigkeit einer Heimunterbringung in der DDR zur zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 42d StGB a.F.


Schlagworte

Abgrenzung der Rehabilitierungsfähigkeit einer Heimunterbringung in der DDR zur zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 42d StGB a.F.

Leitsatz

Zur Rehabilitierungsfähigkeit einer in einem DDR-Strafurteil aus dem Jahr 1959 angeordneten Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung aufgrund einer DDR-Durchführungsverordnung zu dem zu diesem Zeitpunkt auch in der Bundesrepublik Deutschland noch fortgeltenden, die Unterbringung in einem Arbeitshaus regelnden § 42d StGB a. F.

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