Urteil Beschwerdefrist
Schlagworte
Beschwerdefrist; Sondernutzungsfläche; Grillen
Leitsätze
1. Die Regelung des S 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z. B. das Wohnungseigentumsverfahren.
2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
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