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Suchergebnis Urteilssuche (6271 - 6280 von 7973)

  1. VG 31 A 371.99 - Globalanmeldung; JCC; Anmeldefrist; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; Ausschlußfrist; Präzisierung der Globalanmeldung
    Leitsatz: 1. Keine gültige Globalanmeldung durch JCC bei Mangel an Präzisierung nach Art, Umfang und Ort der Belegenheit hinsichtlich des Restitutionsobjekts. 2. Die rechtzeitige Anmeldung des Zweitgeschädigten wahrt nicht die Anmeldefrist für den Erstgeschädigten. 3. Die Ausschlußfrist zur Anmeldung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
    VG Berlin
    27.09.2002
  2. 6 K 1521/98 GE - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; komplexer Wohnungsbau; Unternehmensteilrückgabe; Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen; Rehabilitierung
    Leitsatz: Wird der Rückübertragungsanspruch eines Erstgeschädigten bestandskräftig abgelehnt, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG bezogen auf den Rückübertragungsanspruch des Zweitgeschädigten nicht mehr vor. Dies gilt auch dann, wenn der die Rückübertragung an den Erstgeschädigten ablehnende Bescheid zu Unrecht darauf abstellt, daß eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau erfolgt sei.
    VG Gera
    06.11.2001
  3. VG 29 A 471.95 - Baulandenteignung; FDGB; Wohnraumversorgung; Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Manipulation; vorgeschobener Enteignungszweck
    Leitsatz: 1. Die Inanspruchnahme von Bauland zugunsten des FDGB für die Errichtung von Eigenheimen zur Wohnraumversorgung hoher Funktionäre war mangels entsprechender Aufgabenzuweisung nicht von den die Aufbauverordnung erweiternden Regelungen des Magistrats gedeckt. 2. Eine gleichwohl auf die Aufbaubestimmungen gestützte Inanspruchnahme war machtmißbräuchlich, wenn den zuständigen staatlichen Stellen die insoweit fehlende Rechtsträgerschaft des FDGB bekannt war und deshalb durch die vorübergehende Einsetzung des Magistrats als Rechtsträger nur der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit begründet werden sollte, um gezielt die Voraussetzungen eines späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baugrundstücks durch den FDGB überhaupt erst zu ermöglichen.
    VG Berlin
    14.12.2000
  4. VG 31 A 245.94 - komplexer Wohnungsbau; Sanierung von Altbauten; Modernisierung; Instandsetzung; Natur der Sache; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: Kein "Komplexer Wohnungsbau" bei Sanierung von Altbauten (gegen Berliner Linie).
    VG Berlin
    26.01.1996
  5. 3 K 117/94 - Liste A; Bankenteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Eine in der sogenannten Liste A der VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 aufgeführte Bank wurde hierdurch mit allen Vermögenswerten, unabhängig von deren Belegenheit, enteignet. 2. Auch eine grundbuchliche Umschreibung im April 1961 kann noch auf Besatzungsrecht basieren.
    VG Leipzig
    30.03.1995
  6. 4 K 482/93 - Bodenreformeigentum; Neubauer; Rechtsposition
    Leitsatz: Bodenreformeigentum ist als "höchstpersönliche" Rechtsposition des Neubauern anzusehen, die mit dessen Tod erlischt.
    VG Chemnitz
    01.03.1995
  7. 3 (1) A 1201/92 - Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit
    Leitsatz: 1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte. 3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht. 4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945. 5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. 6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes. 7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.
    VG Greifswald
    05.10.1993
  8. VG 19 A 248. 91 - Milieuschutz; Wohnungsbrand; Modernisierung
    Leitsatz: 1. Eine Erhaltungsverordnung aus Gründen des Milieuschutzes (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erfaßt auch freigewordene Wohnungen, Gebäude oder Gebäudeteile. 2. Wird ein Miethaus aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, von der Behörde für unbewohnbar erklärt (hier: Folgen eines Wohnungsbrandes), so kann das Interesse des Vermieters überwiegen, die Wohnungen kostengünstig neuzeitlichen Anforderungen anzupassen, sofern es sich nicht um eine Luxusmodernisierung handelt.
    VG Berlin
    03.06.1992
  9. VG 25 A 555.91 - Aufbauenteignung; Verfügungsverbot
    Leitsatz: 1. Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz werden vom Vermögensgesetz nicht erfaßt. 2. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG ist auch bei Grundstücksveräußerungen anzuwenden. 3. Zur rechtlichen Stellung des Käufers von Rückübertragungsrechten.
    VG Berlin
    21.10.1991
  10. 6 C 79/11 - Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; Wohnfläche
    Leitsatz: 1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden: a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes c) Einbau einer Einhebelmischbatterie d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld. 2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    23.03.2012