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Suchergebnis Urteilssuche (6271 - 6280 von 7915)
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VIII ZB 64/09 - Auslegung der Berufung bei fehlender Angabe des BerufungsklägersLeitsatz: Zur Frage der Auslegung der Berufung bei fehlender Angabe des Berufungsklägers.BGH12.01.2010
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V ZB 11/09 - Vorrangige Kostenerstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im BeschlussanfechtungsverfahrenLeitsatz: Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.BGH16.07.2009
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V ZB 2/09 - Zwangsverwaltung, Regelvergütung, ZeitaufwandvergütungLeitsatz: Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.BGH04.06.2009
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II ZR 131/08 - Unklarheitenregelung; Publikumsgesellschaft; Schuldbefreiungsanspruch; Zurückbehaltungsrecht; Ausgleichsforderung; Gesellschaft; Haftungsbeschränkung; Auseinandersetzungsguthaben; Auseinandersetzungsrechnung; Nachschusszahlungen; VerjährungLeitsatz: a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig. b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschafts-gläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.BGH09.03.2009
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V ZR 194/07 - Arglist des Verkäufers bei Feuchtigkeitsschäden; arglistiges Verschweigen von FeuchtigkeitsschädenLeitsatz: Zur Frage der Arglist eines Immobilienverkäufers (hier: Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden). (Leitsatz der Redaktion)BGH03.07.2008
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III ZR 252/06 - Verlässlichkeitsgrundlage bei Baugenehmigung; keine Verlagerung des Rechtsanwendungsrisikos auf BauherrnLeitsatz: Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 = GE 2002, 121 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).BGH24.04.2008
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VII ZR 219/06 - Hauptwasseranschluss im Sondereigentum; Architektenhaftung für LeistungsbeschreibungLeitsatz: Zur Frage des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH13.03.2008
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V ZB 113/07 - Rechtsweg für Anspruch aus RezessLeitsatz: Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird.BGH13.03.2008
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V ZB 31/07 - Abrechnung der Betriebskosten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Zwangsverwalterhonorar; übliche AbwicklungsmaßnahmenLeitsatz: a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, nur ausnahmsweise der Fall. b) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen. c) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfallende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgeblichen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV), muss er darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen.BGH10.01.2008
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V ZB 67/07 - Einstellung der Zwangsversteigerung bei SuizidgefahrLeitsatz: Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit einzustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung entgegengewirkt werden könnte.BGH06.12.2007