Urteil Baulandenteignung
Schlagworte
Baulandenteignung; FDGB; Wohnraumversorgung; Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Manipulation; vorgeschobener Enteignungszweck
Leitsätze
1. Die Inanspruchnahme von Bauland zugunsten des FDGB für die Errichtung von Eigenheimen zur Wohnraumversorgung hoher Funktionäre war mangels entsprechender Aufgabenzuweisung nicht von den die Aufbauverordnung erweiternden Regelungen des Magistrats gedeckt.
2. Eine gleichwohl auf die Aufbaubestimmungen gestützte Inanspruchnahme war machtmißbräuchlich, wenn den zuständigen staatlichen Stellen die insoweit fehlende Rechtsträgerschaft des FDGB bekannt war und deshalb durch die vorübergehende Einsetzung des Magistrats als Rechtsträger nur der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit begründet werden sollte, um gezielt die Voraussetzungen eines späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baugrundstücks durch den FDGB überhaupt erst zu ermöglichen.
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