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Suchergebnis Urteilssuche (2001 - 2010 von 7938)
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63 S 223/03 - Präklusion einer erst in zweiter Instanz erhobenen VerjährungseinredeLeitsatz: Eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ist nicht präkludiert, wenn das neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf unstreitigen Tatsachen beruht. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin06.02.2004
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64 S 170/02 - Wohnungsmodernisierung; Ausgliederung fiktiver InstandsetzungskostenLeitsatz: 1. In der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung müssen die fiktiven Instandsetzungskosten nachvollziehbar aus den Gesamtkosten ausgegliedert werden. 2. Die durch die eingebaute Toilettenspülung erzielbare Wassereinsparung muß dargelegt werden. 3. Der Einbau einer "Sicherheitsverglasung" ist auch ohne nähere Erläuterung als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen. 4. Die Verfliesung der Wände im Bad auf 2 Meter stellt auch dann eine Modernisierung dar, wenn der Mieter die Wände bereits bis zu 1,80 m hoch verfliest hatte. 5. Zur Darlegung des Modernisierungscharakters der Verstärkung der Elektrosteigeleitungen reicht die Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der alten und der modernisierten Anlage in der Mieterhöhungserklärung aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter bereits bisher mit der alten Anlage ausgekommen ist. 6. Der Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür stellt ebenso wie derjenige eines Vordachs über der Hauseingangstür eine auf der Hand liegende Modernisierungsmaßnahme dar.LG Berlin05.11.2002
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63 S 180/01 - Befugnisse des Zwangsverwalters; AbwicklungsansprücheLeitsatz: Die Prozeßführungsbefugnis eines Zwangsverwalters endet grundsätzlich mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluß zur Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter kann allerdings im Rahmen einer Abwicklungstätigkeit begonnene Prozesse fortführen und neue Prozesse beginnen, soweit es sich um rückständige, auf die Zeit vor dem Wirksamwerden der Aufhebung entfallende Mieten handelt und soweit die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens nicht aus einem vorhandenen Barbestand gedeckt werden können. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin12.07.2002
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65 T 106/01 - Keine Angabe zur Kappungsgrenze im MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen braucht jedenfalls dann keine Angaben zur Kappungsgrenze zu enthalten, wenn verschiedene Kappungsgrenzen nicht in Betracht kommen können.LG Berlin21.12.2001
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64 S 292/01 - Bezugnahme auf Modernisierungsankündigung keine ausreichende Erläuterung bei MieterhöhungLeitsatz: In der Mieterhöhung wegen Wärmedammaßnahmen muß die Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie nachvollziehbar vorgerechnet werden. Es reicht nicht aus, die Heizenergieeinsparung in der Ankündigung darzulegen.LG Berlin18.12.2001
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52 S 207/00 - Nebenvertragliche Aufklärungspflichten; Inkompatibilität von Heizkörpern und HeizkostenverteilernLeitsatz: 1. Zu den einen Fachbetrieb treffenden Aufklärungspflichten gegenüber Auftraggebern. 2. Ein Heizungsfachbetrieb muß darauf hinweisen, wenn neu zu installierende Heizkörper nicht mit den an im Gebäude vorhandenen Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteilern kompatibel sind.LG Berlin26.02.2001
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62 S 295/00 - Vorwegabzug in Betriebskostenabrechnung; ergänzende Angaben im Rechtsstreit; Zusicherung der Betriebskostenhöhe; Schadensersatz bei unrichtigen Angaben über Betriebskosten bei VertragsschlußLeitsatz: 1. Der Vermieter kann fehlende Angaben in einer Betriebskostenabrechnung über den Vorwegabzug bei gewerblicher Nutzung auch während des Rechtsstreits nachholen, ohne daß die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung davon berührt wäre. 2. Angaben des Vermieters beim Vertragsschluß über die Höhe der Betriebskosten sind im Zweifel keine verbindliche vertragliche Zusicherung. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen bei Vertragsabschluß zu gering angegebener Betriebskostenvorschüsse kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mieter darlegt, daß er eine vergleichbare Wohnung zu einem insgesamt niedrigeren Mietzins gefunden hätte.LG Berlin30.11.2000
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64 S 226/97 - Kosten für Mahnschreiben; Nutzen- und Lastenwechsel als Abtretung; Kündigung durch Erwerber erst ab Eintragung im GrundbuchLeitsatz: 1. Die Kosten für Mahnschreiben können nicht pauschal mit 5 DM pro Schreiben angesetzt werden. 2. In der Regelung über den Nutzen- und Lastenwechsel im Kaufvertrag über das vermietete Grundstück liegt zugleich die Abtretung der ab Nutzenübergang entstehenden Mietzinsanforderungen. 3. Der Mieter hat gegen den in den Mietvertrag als Vermieter eintretenden Erwerber einen Anspruch auf Besitzeinräumung an der vermieteten Wohnung, solange dieses noch nicht wirksam gekündigt ist. Die von dem Erwerber vor seiner Eintragung in das Grundbuch ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wird auch nicht durch seine Eintragung in das Grundbuch geheilt.LG Berlin20.02.1998
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64 S 549/96 - Mietermehrheit; Rückzahlungsanspruch für überzahlte Miete; Bestandsschutz von preisgebundenen Mieten; Mietpreisüberhöhung; AuskunftsanspruchLeitsatz: 1. Einer von mehreren Mietern kann im eigenen Namen Mietzinsrückzahlungsansprüche geltend machen, wenn er Leistung an alle verlangt. 2. Ehemals preisgebundene Mieten haben Bestandsschutz; das gilt nicht nur für Altverträge, sondern zumindest für die bis zum 1. September 1995 abgeschlossenen Mietverträge. 3. Der Mieter kann sich in solchen Fällen nicht allein auf § 5 WiStG berufen, sondern muß vorher Auskunft über die Höhe der Preisbindungsmiete verlangen.LG Berlin08.08.1997
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67 S 436/96 - Mieterhöhungserklärung; öffentlich-geförderter Wohnungsbau; Aufwendungshilfe; Mietausfallwagnis; Mietpreisgleitklausel; Rückforderung von Mieterhöhungen; Betriebskostenabrechnung; Rechnungsangabe; Stromkosten; Zählerstände; Zwischenzähler; Zonentarife; RechenschritteLeitsatz: 1. Bei Mietzinserhöhungserklärungen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau, die mit einem teilweisen Wegfall von Aufwendungshilfen begründet werden, ist zugleich ein Hinweis darauf erforderlich, daß sich auch das Mietausfallwagnis ändert. 2. Bei Vorhandensein einer Mietpreisgleitklausel kann der Mieter die Rückzahlung von Mietzinserhöhungsbeträgen weder aus § 8 Abs. 2 WoBindG noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung gegeben, jedoch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. 3. Für die ordnungsgemäße Erläuterung einer Betriebskostenabrechnung genügt es nicht, wenn bei den einzelnen Betriebskostenpositionen jeweils nur ein Betrag angegeben wird, ohne daß die Rechnung bzw. der Bescheid, der diesem Betrag zugrunde liegt, in einer identifizierbaren Weise bezeichnet wird. 4. Bei der Abrechnung von Stromkosten in einer Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage der Ablesung von Zählerständen entspricht es nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung, daß lediglich das Endprodukt der Abrechnung mitgeteilt wird. Vielmehr müssen unter Angabe der Zählerstände, der Stände der Zwischenzähler, der zugrundegelegten Zonentarife all die Rechenschritte dargelegt werden, die zum Endergebnis der Abrechnung führen. 5. Bei komplizierten Abrechnungsverhältnissen ist es im Interesse einer nachvollziehbaren Abrechnung erforderlich, daß die Darstellung der Berechnungsschritte schon in der Abrechnungserklärung erfolgt und nicht erst einem späteren Rechtsstreit vorbehalten bleibt. 6. Die Tatsache, daß eine Betriebskostenabrechnung in verschiedener Hinsicht formelle Mängel enthält, führt nicht dazu, daß sie insgesamt als unwirksam zu behandeln ist. Lassen sich in einer Betriebskostenabrechnung verschiedene Positionen ohne Mühe eliminieren, so bleibt die Abrechnung im übrigen immer noch wirksam. (Leitsätze des Einsenders)LG Berlin14.04.1997