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Urteil Kündigung bei Mietermehrheit grundsätzlich gegenüber allen Mitmietern, treuwidrige Berufung des verbleibenden Mieters auf fehlende Kündigung seiner vor 40 Jahren ausgezogenen und verschwundenen Ehefrau


Schlagworte

Kündigung bei Mietermehrheit grundsätzlich gegenüber allen Mitmietern, treuwidrige Berufung des verbleibenden Mieters auf fehlende Kündigung seiner vor 40 Jahren ausgezogenen und verschwundenen Ehefrau

Leitsätze

1. Ein Mietverhältnis, das auf Mieterseite mit mehreren Personen geschlossen wurde, muss auch gegenüber allen Mietern gekündigt werden. 

2. Ein Mieter verhält sich treuwidrig, wenn er sich nach einer nur ihm gegenüber erfolgten Kündigung des Vermieters darauf beruft, dass das Mietverhältnis mit seiner ehemaligen Ehefrau noch fortbestehe und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsse, obwohl die frühere Ehefrau vor fast 50 Jahren ausgezogen ist und auch der Mieter keinerlei Kenntnis hat, ob und ggf. wo sie noch lebt. 

(Leitsätze der Redaktion)

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