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Suchergebnis Urteilssuche (161 - 170 von 7812)
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VIII ZB 58/21 - Klage auf zukünftige RäumungLeitsatz: Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen i.S.d. § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.v. § 574 Abs. 2 BGB darstelle.BGH25.10.2022
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VIII ZR 223/21 - Ortsübliche Vergleichsmiete und Einzelvergleichsmiete, einfacher Mietspiegel und SachverständigengutachtenTeaser: ...Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete für...BGH25.10.2022
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26 U 3/22 - Ungeklärter erhöhter Gasverbrauch, staatlich anerkannte PrüfstelleLeitsatz: 1. Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.2. In den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV liegt auch im Rückforderungsprozess des Kunden die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Gasmenge, beim Versorgungsunternehmen.3. War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.4. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.OLG Düsseldorf25.10.2022
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XII ZR 97/21 - Anhörung eines SachverständigenLeitsatz: Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19 - NJW-RR 2020, 1259). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.BGH19.10.2022
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17 C 141/22 - Fälschung der Betriebskostenabrechnung zum Zwecke der Erlangung höherer Leistungen des JobCentersUrteil: ...das Gericht als bloße Schutzbehauptung...AG Neukölln18.10.2022
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6 C 217/21 - Fortgesetzte Verweigerung des Einbaus von Rauchwarnmeldern als Kündi-gungsgrundLeitsatz: 1. Der Einbau von Rauchwarnmeldern als Bagatellmaßnahme bedarf keiner förmlichen Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB.2. Die fortgesetzte Verweigerung des Einbaus von Rauchwarnmeldern trotz Abmahnung ist zumindest eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristgerechte Kündigung rechtfertigt.3. Bei einer Depression mit Antriebslosigkeit kann sich der Mieter nicht auf Schuldunfähigkeit berufen, wenn ein ganzes Jahr lang der Vermieter sich erfolglos um Zutritt bemüht hatte.(Leitsätze der Redaktion)AG Spandau17.10.2022
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105 C 191/22 - Strenge Anforderungen an Kündigungswiderspruch wegen unzumutbarer HärteLeitsatz: 1. Eine allgemeine Wohnungsmangellage begründet noch keine unzumutbare Härte, die den Mieter zum Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung berechtigt, sondern erhöht die Anforderungen an die Bemühungen des Mieters zur Wohnungssuche.2. Zumutbar ist die Beauftragung eines Maklers, die Wohnungssuche auch in Außenbezirken, der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, auch über eine Wohnung mit schlechtem Schnitt.(Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg17.10.2022
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65 S 151/21 - Anspruch auf nachträglichen Mieterwechsel durch konkludente VereinbarungLeitsatz: 1. Die Auswechslung eines Mieters einer Wohngemeinschaft bedarf der Zustimmung des Vermieters, die auch im Voraus konkludent erteilt werden kann.2. Das kann aus folgenden (für sich allein nicht ausreichenden) Indizien geschlossen werden: Mietvertrag mehrerer Personen für große Wohnung; mehrere Nachträge zum Auswechseln der Mieter und Schriftwechsel mit „Wohngemeinschaft“, wenn sich aus dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Vermieter vor Vertragsabschluss auf den Zweck des Zusammenlebens mit Wohlwollen reagiert hatte.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.10.2022
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64 S 160/22 - Kündigung durch Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer SignaturDer Fall: ...bei Gericht eingereichtem...LG Berlin12.10.2022
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X ZR 42/20 - Widerruf einer Schenkung wegen groben UndanksTeaser: ...Schenker später vor Gericht darlegen und...BGH11.10.2022