Urteil Ortsübliche Vergleichsmiete und Einzelvergleichsmiete, einfacher Mietspiegel und Sachverständigengutachten
Schlagworte
Ortsübliche Vergleichsmiete und Einzelvergleichsmiete, einfacher Mietspiegel und Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Verwendung eines Mietspiegels schließen sich nicht aus.
2. Auch ein einfacher Mietspiegel kann nicht nur eine Schätzgrundlage nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, sondern auch eine Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO.
3. Die zusätzliche Heranziehung von zehn Vergleichswohnungen durch den Sachverständigen zur Plausibilitätskontrolle der ermittelten Einzelvergleichsmiete ist nicht zu beanstanden.
(Leitsätze der Redaktion)
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